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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
8.4.4. Sonderfall Darlehens- oder Kreditvertrag
1898
Für die Übertragung eines Darlehens- oder Kreditvertrages enthält der zweite Satz des § 42 UmgrStG eine Spezialbestimmung, wodurch im Falle einer Prolongation des Darlehens- oder Kreditvertrages durch den Rechtsnachfolger der gebührenrechtlich maßgebliche Zeitpunkt des Rechtsvorgängers auch für den Rechtsnachfolger maßgeblich bleibt. Durch die Vertragsübernahme beginnt also der für gebührenfreie Prolongationen maßgebliche Zeitraum von 5 Jahren (siehe § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 und § 33 TP 8 Abs 2 Z 3 GebG) nicht neu zu laufen, sondern steht dem Rechtsnachfolger für gebührenfreie Prolongationen nur mehr der Restzeitraum zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Prolongationen im Falle einer Vertragsübernahme gebührenrechtlich besser gestellt werden als solche Fälle, in denen keine Vertragsübernahme stattgefunden hat.