Neue Berufskrankheitenliste seit 01.03.2024 in Kraft
Mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (ASVG-Novelle) trat eine neue Berufskrankheitenliste in Kraft. Welche Neuerungen gelten seitdem?
Die bisherige Berufskrankheitenliste (Anlage 1 des ASVG) wurde mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I Nr 18/2024) umgestaltet und ergänzt. Sie gilt seit 01.03.2024.
Neue Gliederung der Berufskrankheitenliste
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
- Erkrankungen der Haut
- Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates
- Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (Lärm, mechanische Einwirkungen, Strahlen)
- Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten (Metalle und Metalloide, Lösemittel, Pestizide, und sonstige chemische Stoffe)
- Maligne Erkrankungen
- Sonstige
Vier neue Erkrankungen in der Liste, eine entfallen
Damit eine Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten Aufnahme findet, müssen zahlreiche Kriterien erfüllt sein: Dazu zählen unter anderem der klare Zusammenhang zwischen Art der Erkrankung und vorhandenen berufsbedingten Expositionen. Relevant ist auch dass eine bestimmte Krankheit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mindestens doppelt so häufig auftritt wie in der Allgemeinbevölkerung.
Diese vier Erkrankungen wurden auf dieser Basis neu aufgenommen:
- Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut im Zusammenhang mit der UV-Exposition
- Eierstockkrebs im Zusammenhang mit Asbest-Exposition
- Hypothenar- bzw Thenar-Hammersyndrom, eine Gefäßschädigung der Hand, die durch schlagartige Bewegungen verursacht wird und beispielsweise bei Handwerkern auftritt
- Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern
Als Berufskrankheit entfallen sind Erkrankungen durch Thomasschlackenmehl, da diese keine praktische Bedeutung mehr haben.
Fristen für die neu aufgenommenen Krankheiten
Der Versicherungsfall muss nach dem 31.12.1955 eingetreten sein. Sollte die betroffene Person bereits an der Krankheit verstorben sein, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über.
Die Leistungen der Unfallversicherer sind frühestens ab 1. März 2024 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 gestellt wird. Wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Die Meldung erfolgt wie auch sonst üblich durch Ärzte oder Arbeitgeber. Sie soll seit 01.03.2024 vorrangig online erfolgen.
Weitere Informationen
Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz RIS Dokument (bka.gv.at)
AUVA – neue Berufskrankheitenliste mit Verweisen auf die alten Nummern AUVA - Liste der Berufskrankheiten (Inkrafttreten 01.03.2024)