Radonschutz im Betrieb – die Pflichten der Arbeitgeber
Viele Regionen Österreichs – vor allem im Mühlviertel und in Tirol – sind Radonschutzgebiete und Radonvorsorgegebiete. Arbeitgeber in diesen Regionen sind verpflichtet die Radonschutzverordnung umzusetzen. Doch was bedeutet das für Ihren Betrieb?
Was ist Radon?
Das radioaktive Isotop Radon 222 (kurz „Radon“) ist ein Gas, das durch den Zerfall natürlicher radioaktiver Stoffe, die im Boden, im Wasser, aber auch in Baumaterial vorkommen, entsteht. Es gilt als Innenraumschadstoff und stellt ein Gesundheitsrisiko dar, weil es in höherer Konzentration krebserregend ist. Als natürlich vorkommendes Gas, das in unsere Atemluft gelangt, kann man ihm nicht gänzlich aus dem Weg gehen. Allerdings kann der Austritt von Radon durch bauliche und technische Maßnahmen sinnvoll reduziert beziehungsweise begrenzt werden.
Radon in Österreich
Beinahe ganz Österreich ist von dem radioaktiven Edelgas und dessen Folgen betroffen. So werden etwa laut BMK in Österreich circa 10 Prozent der Lungenkrebsfälle (das sind etwa 400 Fälle pro Jahr) durch Radon und seine Folgeprodukte verursacht. Obwohl Radon praktisch überall natürlich vorkommt, sind manche Regionen stärker betroffen als andere.
Im StrSchG 2020 und der Radonschutzverordnung wird zwischen Radonschutzgebieten und Radonvorsorgegebieten unterschieden, wobei beinahe alle Regionen Österreichs als Radonvorsorgegebiete eingestuft werden mussten. Darüber hinaus wurden unter anderem einige Region im Mühlviertel und in Tirol als Radonschutzgebiete ausgezeichnet. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Eine Darstellung der Lage in Österreich findet man unter https://geogis.ages.at/GEOGIS_RADON.html.
Die Pflichten von Arbeitgebern
In § 98 des StrSchG 2020 sind jene Arbeitsplätze, auf die die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskräfte vor Radon anzuwenden sind, bestimmt. Dazu gehören allgemein Arbeitsplätze in Erd- und Kellergeschoßen von Gebäuden in Gebieten mit erhöhter Radonbelastung (Radonschutzgebiete), sowie unter anderem Wasser-Aufbereitungs-Anlagen, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann. Grundsätzlich sind Arbeitgeber bzw die verantwortliche Person eines Unternehmens verpflichtet, die Radon-Konzentration für ihr Unternehmen ermitteln zu lassen und bei Überschreitung des Referenzwertes gewisse Maßnahmen zu ergreifen. Altbetrieben wurde hierfür ab November 2020 zwei Jahre gegeben, während Neubetriebe nur 6 Monate Zeit gelassen wird, um die Radonschutzverordnung umzusetzen. Bestimmte Änderungen in einem Betrieb, wie etwa bauliche Maßnahmen, können eine weitere Ermittlung der Radon-Konzentration notwendig machen.
Überschreitung des Referenzwertes – Was nun?
Wird der Referenzwert überschritten, hat der Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen unter anderem die Meldung der Radon-Konzentration und die Bestellung eines Radonschutzbeauftragten. Mit Hilfe des Radonschutzbeauftragten müssen nun unter anderem die Radon-Konzentration auf unterhalb des Referenzwertes reduziert und die Arbeitnehmer angemessen unterwiesen werden, damit ein sicheres Arbeitsumfeld kreiert werden kann. Anschließend muss die Konzentration je nach Signifikanz der Überschreitung des Referenzwertes erneut oder über einem Zeitraum von zwei Jahren laufend ermittelt werden.
Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen kann jederzeit, jedenfalls aber bei Verdacht, dass die zu treffenden Maßnahmen unzureichend sein könnten, behördlich überprüft werden. Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, ordnet die Behörde deren Behebung an und setzt dafür eine angemessene Frist. Wird dieser Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Erfüllungsfrist nachgekommen, ist die Behörde verpflichtet ein Strafverfahren einzuleiten. Bei schwerwiegenden Mängeln kann eine Fristsetzung gänzlich entfallen.