16.09.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1184482

Regeln zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Baustellencontainern

Josef Drobits - WEKA (cva)

Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in geschlossenen Bereichen – wie Baustellencontainern – gelten besondere Schutzvorschriften.

Wenn auf Baustellen Container ohne weitere feuerhemmende Eigenschaften zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und dergleichen genutzt werden, gelten diese als Vorratsräume. Als solche fallen sie unter die Ausnahmeregelung des § 30 der Arbeitsstättenverordnung: maximale Beschäftigungsdauer zwei Stunden pro Tag.

Ist ein Lagercontainer in EI 90-Ausführung verfügbar, können die Vorschriften für einen Lagerraum (§ 11 VbF 2023) herangezogen werden.

Folgende Fälle können unterschieden werden

  • Container als Vorratsraum ohne brandschutztechnische Spezifizierung (kein eigener Brandabschnitt)
  • Container als Vorratsraum ohne brandschutztechnische Spezifizierung (kein eigener Brandabschnitt) mit Sicherheitslagerschrank gem § 12 für eine passive Lagerung und technischer Abluftführung
  • Container als Vorratsraum ohne brandschutztechnische Spezifizierung (kein eigener Brandabschnitt) mit Sicherheitslagerschrank gem § 12 für vermehrte aktive Lagerung und technischer Abluftführung
  • Container als Vorratsraum ohne brandschutztechnische Spezifizierung (kein eigener Brandabschnitt) mit Sicherheitslagerschrank gem § 12 für eine passive Lagerung mit nur Aktivkohlefilteraufsatz
  • Container als Vorratsraum EI 90 als Lagerraum gem § 11 VbF 2023

10 goldene Regeln für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Baustellencontainern

  1. Erdungen durchführen: für den Container selbst, ebenso den Sicherheitslagerschrank, die Bodenplatte, die Aggregate für die Luftführung; Potenzialausgleich zwischen den Teilen und Regalen ist herzustellen.
  2. Blitzschutz: direkt anbringen oder den Container im Einflussbereich aufstellen.
  3. Im Sicherheitsschrank nur passiv lagern.
  4. Alle Gebinde dicht verschließen, vor dem Zurückstellen säubern!
  5. Maximale Menge: richtet sich nach Auffangwanne im Sicherheitsschrank, der Art des Lagerraumes/Containers, der 10 % Regel der Auffangwanne, mindestens jedoch das Volumen des größten gelagerten Gebindes!
  6. SI-Lagerschrank: nicht notwendig, wenn Container EI 90, sonst im Allgemeinen empfohlen.
  7. Gebinde immer nur über Auffangwannen lagern.
  8. Bei Ab- und Umfüllvorgängen für Geräte immer auf gute Belüftung achten: ideal im Freien, oder zumindest bei guter Querlüftung im Container, dieser mit gut wirksamer Querlüftung, im Idealfall mit technischer dauerhafter Abluft.
  9. Verschüttete Treibstoffe/Chemikalien sofort beseitigen.
  10. Löschmittel gut sichtbar bereithalten.

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