07.01.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1191310

Unfall mit E-Scooter am Weg ins Büro: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

WEKA (aga)

Der OGH hat sich in einem aktuellen Judikat mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Unfall mit einem E-Scooter auf dem Weg zur Arbeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt und somit als Dienstunfall zählt.

Der Sachverhalt: Unfall mit E-Scooter

Herr A war auf dem Weg zur Arbeit mit seinem E-Scooter unterwegs, als er bei einem Bremsmanöver auf der feuchten Fahrbahn die Kontrolle verlor: Das Vorderrad des E-Scooters rutschte weg, Herr A stürzte und verletzte sich dabei. Die zuständige Unfallversicherungsanstalt verweigerte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall mit der Begründung, dass E-Scooter als Trendsportgeräte eingestuft werden, deren Nutzung besondere Geschicklichkeit erfordert und kein sicheres Fahren garantiert.

Daraufhin klagte Herr A und argumentierte, dass E-Scooter inzwischen ein gängiges Verkehrsmittel für Arbeitswege seien und daher nicht als Spiel- oder Sportgeräte eingestuft werden dürften. Der Unfall sei durch allgemeine Weggefahren und nicht durch eine spezifische Gefährdung des E-Scooters (geringe Stabilität, kleine Räder, schmale Lenkstange) verursacht worden.

Demgegenüber betonte die Gegenseite, dass E-Scooter erhebliche spezifische Risiken wie geringe Stabilität und eine erhöhte Unfallgefahr bei Bremsmanövern aufwiesen. Sie seien als „Trendsportgeräte“ zu betrachten und daher beispielsweise nicht mit Fahrrädern zu vergleichen.

Die Entscheidung des OGH: Besteht ein Versicherungsschutz?

Auch der OGH stellte in seinem Urteil klar, dass die Nutzung von E-Scootern auf dem Weg zur Arbeit nicht automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (vgl OGH 10 Ob S55/24x).

Zwar steht Versicherten grundsätzlich die Wahl des Verkehrsmittels auf Arbeitswegen frei, der Versicherungsschutz gilt jedoch nur für allgemeine Weggefahren und nicht für spezifische Risiken eines als unsicher eingestuften Fortbewegungsmittels.

Nach den Materialien zur 31. StVO-Novelle und der Judikatur erfordern E-Scooter besondere Geschicklichkeit. Ihre technischen Eigenschaften wie kleine Räder und geringe Stabilität verhindern ein sicheres Fahren, sodass sie nicht als allgemein übliches Verkehrsmittel gelten.

Die Stabilität eines Fahrrads übertrifft die eines E-Scooters deutlich, insbesondere durch größere Räder und eine bessere Schwerpunktlage. Der Gesetzgeber sieht E-Scooter daher als „Trendsportgeräte“ und nicht als Verkehrsmittel, das typischen Weggefahren unterliegt.

Fazit: Kein Versicherungsschutz bei Fahrt mit E-Scooter

Das Urteil verdeutlicht, dass die Einstufung moderner Mobilitätsgeräte als Verkehrsmittel oder Trendsportgeräte ein entscheidender Faktor für den Versicherungsschutz ist.

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