10.02.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1192446

VbF 2023-Novelle: Präzisierung der Lagermengen für brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen

Josef Drobits - WEKA (mmi)

Mit der Novelle der VbF 2023 wird erstmals auch die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geregelt. Die wichtigsten Vorschriften haben wir für Sie zusammengefasst.

Hinweis:

Seit 1. März 2023 gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023). Sie wurde mit BGBl II Nr 45/2023 verlautbart.

Seit 3. Juli 2024 ist die Novelle der VbF 2023 in Kraft. Sie wurde mit BGBl II Nr 141/2024 verlautbart.

Novelle der VbF 2023: Lagermengen auf der Baustelle und auswärtigen Arbeitsstellen

Werden Container ohne weitere feuerhemmende Eigenschaften zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und dergleichen auf Baustellen genutzt, gelten für die zu lagernden Höchstmengen die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitsräume unter 500 m², also folgende Mengen:

Maximallagermengen der Gefahrenkategorie 1 = Null, 2 = 100 Liter, 3 = 600 Liter, 4 = 1.000 Liter oder

Maximallagermengen der Gefahrenkategorie 1 = 10 Liter, 2 = 50 Liter, 3 = 300 Liter, 4 = 500 Liter

Gefahrenkategorie 1

Gefahrenkatagorie 2

Gefahrenkategorie 3

Gefahrenkategorie 4

0

100

600

1.000

10

50

300

500

Ist ein Lagercontainer in EI 90-Ausführung verfügbar, können die Vorschriften für einen Lagerraum (§ 11 VbF 2023) herangezogen werden.

Bei Lagerung im Freien gelten zusätzliche Bestimmungen, wie zB zum Witterungs- und Blitzschutz und insbesondere bei großen Mengen Anforderungen an Abstände (Schutzstreifen). Details befinden sich im § 33 (Z 8 und 9) sowie in den §§ 34 und 35. Bis 1.000 Liter Lagermenge ist allseitig ein Schutzstreifen im Abstand von 5 Metern für Neuanlagen einzuhalten.

Für die Lagerung von zB Benzin oder Aspen (beides gilt als Gefahrenkategorie 2) ist zu beachten, dass die Behältergröße von 10 Liter und die Gesamtmenge von 100 Liter (ohne Gefahrenkategorie 1) bei der freien Lagerung im Vorratscontainer nicht überschritten werden darf (§ 33 Abs 1a VbF 2023).

Bei Gefahrenkategorie 3 dürfen Behältergrößen von höchstens 25 Liter, baumustergeprüft, bei einer Gesamtlagermenge von maximal 600 Liter verwendet werden.

Diesel (Gefahrenkategorie 4) darf zusätzlich bis maximal 1.000 Liter in baumustergeprüften Gebinden gelagert werden. Aerosoldosen (Spraydosen) gelten mengenmäßig als Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2.

Werden Gebinde mit einem Füllvolumen von mehr als 10 Liter (Gefahrenkategorie 2) oder mehr als 25 Liter (Gefahrenkategorie 3) im Vorratscontainer gelagert, können diese nur in einem abgesaugten Sicherheitsschrank gelagert werden.

Regale dürfen gem § 47 Abs 3 1 nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein.

Bei der Lagerung in Vorratscontainern auf der Baustelle ist ein ausreichender Abstand von mindestens 2 Meter zu leicht brennbaren Materialien (zB Holzwolle, loses Papier) notwendig.

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