Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge vorschriftskonform anlegen
Fluchtwege sind ein elementarer Bestandteil von Brandschutzkonzepten. Unser Expertenbeitrag erläutert, was der Unterschied zwischen Fluchtwegen und Verkehrswegen ist und wie vorschriftskonforme Fluchtwege beschaffen sein müssen.
Verkehrswege
Verkehrswege sind alle Wege, Gänge, Stiegen oder Rampen in einem Betrieb, die während des regulären Betriebsablaufes oder beim Kommen und Gehen von den Arbeitnehmern benutzt werden. Diese müssen gewisse Anforderungen erfüllen.
Verkehrswege müssen mindestens 1 m breit und auf der gesamten nutzbaren Breite 2 m hoch sein. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen müssen mindestens 0,6 m betragen. Bei Verkehrswegen/Ausgängen mit Fahrzeugverkehr muss die Breite des Verkehrsweges der vorgesehenen Fahrzeugbreite bzw der Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m entsprechen. Neue Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mindestens 0,6 m breit sein. Bei Ausgängen, die überwiegend dem Fahrzeugverkehr dienen, ist daneben ein eigener Ausgang für Fußgänger einzurichten oder der Ausgang ist durch ein Geländer in zwei Abschnitte zu teilen.
Bei Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetoren mit einer Torblattfläche über 10 m² ist eine Gehtüre für Fußgänger im Tor oder in dessen Nähe einzubauen.
Bei Stiegen muss die Stufenhöhe höchstens 18 cm und die Auftrittsbreite in Gehlinie mindestens 26 cm betragen. Nach 20 Stufen ist ein Podest vorzusehen. Zwischen Türen und Stiegen muss ein Podest in der Länge der größten Türblattbreite vorhanden sein. Gewendelte Stiegen sind zulässig, wenn nicht häufig schwere oder sperrige Lasten transportiert werden. Die Auftrittsbreite muss dabei innen mindestens 13 cm und außen maximal 40 cm betragen.
Neue oder zu erneuernde Wand- und Deckenoberflächen, Glasdächer und Lichtkuppeln müssen im Brandfall nicht tropfend ausgeführt sein und dürfen keine toxischen Gase freisetzen.
Fluchtwege und Notausgänge
Fluchtwege und Notausgänge müssen zusätzlich zu den vorher genannten Bestimmungen für Verkehrswege weiteren strengeren Anforderungen entsprechen, die von der Zahl der Personen im Gebäude abhängen.
Mindestbreite von Fluchtwegen |
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Personenzahl | nutzbare Mindestbreite [m] |
≤ 20 | 1,0 |
≤ 120 | 1,2 |
> 120 | je weitere 10 Personen + 0,1 |
Mindestbreite von Notausgängen |
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Personenanzahl | nutzbare Mindestbreite [m] |
≤ 40 Personen | 0,8 |
≤ 80 Personen | 0,9 |
≤ 120 Personen | 1,0 |
> 120 | je weitere 10 Personen + 0,1 |
Bei der Personenzahl sind alle maximal gleichzeitig anwesenden Personen (Arbeitnehmer und Kunden) zu berücksichtigen. Es können zB die Arbeitnehmer einer Schicht, die Anzahl an Verabreichungsplätzen im Gastgewerbe bzw der maximal zu erwartende Kundenverkehr udgl herangezogen werden.
Werden durch einen Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbunden, so ist nicht mehr als die höchste in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen gesamt zu erwartende Personenanzahl bei der Ermittlung der erforderlichen Fluchtwegsbreite bzw Notausgangsbreite heranzuziehen. Es sind dabei gegebenenfalls auch Personen in anderen Arbeitsstätten zu berücksichtigen, wie dies bei gemeinsamen Stiegenhäusern der Fall sein kann.
Notausgänge
Falls mehrere Notausgänge zur Verfügung stehen, sind die Personen auf die einzelnen Notausgänge aufzuteilen. Die zulässigen Fluchtweglängen, die baulichen Gegebenheiten, die Nutzungsart der Räume und die Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze sind dabei zu berücksichtigen.
Notausgänge dürfen in unmittelbar nebeneinanderliegende Ausgänge von mindestens 0,8 m nutzbarer Breite unterteilt werden. Dadurch sind zum Beispiel in Geschäften Diebstahlssicherungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
Fluchtwege dürfen auf einer Länge von höchstens 2 m in nebeneinanderliegende Abschnitte von mindestens 0,8 m nutzbarer Breite unterteilt werden.
Türen
Türen von Notausgängen, auf die im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen von brand- und explosionsgefährdeten Räumen müssen jedenfalls in Fluchtrichtung aufschlagen. Automatische Türen sind als Notausgänge nicht zulässig, wenn auf den Ausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind. Auch sonst sind sie nur zulässig, wenn sich die Türen in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder bei Strom- oder Steuerungsausfall selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben. Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
Stiegen
Stiegen müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein. Gewendelte Stiegen sind auf Fluchtwegen in zwei Fällen zulässig:
- Wenn die Auftrittsbreite auf der gesamten erforderlichen Breite mindestens 20 cm beträgt oder
- wenn nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall auf die Stiege angewiesen sind.
Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätte genutzt, ist ein durchgehendes Stiegenhaus erforderlich, welches den Anforderungen des gesicherten Fluchtbereichs entsprechen muss. Als Geschoß gelten das Erd-, sowie Ober- und Untergeschoße. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
Böden, Wände und Decken
Böden, Wände und Decken müssen aus schwer brennbarem und schwach qualmendem Material sein, wenn neu eingerichtet wird oder die Bereiche saniert werden. Führt ein Fluchtweg durch einen Raum, der auch anders genutzt wird (zB Arbeitsraum), so beziehen sich die Anforderungen an die Beläge nicht auf den gesamten Raum, sondern nur auf den Bereich des Fluchtwegs. Fluchtwege dürfen nicht über Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige geführt werden.
Gesicherter Fluchtbereich
Die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche beziehen sich größtenteils auf bauliche Maßnahmen. Zusätzlich zu den Anforderungen für Verkehrswege sind folgende Punkte bei Fluchtwegen zu überprüfen:
- Geringe Brandlast.
- Wände, Decken, Böden und Stiegen sind mindestens hochbrandhemmend.
- Boden-, Wand- und Deckenoberflächen sind mindestens schwer brennbar und schwach qualmend.
- Türen zu nicht gesicherten Bereichen sind selbstschließend, mindestens brandhemmend und ggf rauchdicht (bei Räumen mit geringer Brandlast).
- Verqualmen ist zu verhindern (Rauchabzugsöffnungen).
- Falls ein Stiegenhaus mehr als fünf Geschoße verbindet, müssen Wände, Decken, Böden und Stiegen brandbeständig ausgeführt sein. Wand und Deckenoberflächen müssen dort mit nicht brennbarem Material ausgeführt sein.
Die allgemeinen Anforderungen bezüglich Verkehrswegen, Ausgängen, Stiegen, Fluchtwegen und Notausgängen sind genauso einzuhalten. Deshalb ist nach den Anforderungen für Verkehrs- und Fluchtwege vorzugehen, soweit sie für den gesicherten Fluchtbereich zutreffen können.