13.09.2024 | Bau & Immobilien | ID: 1184358

Handwerkerbonus 2024/2025: Was gilt es zu beachten?

Alexander Kdolsky

Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung (Handwerkerbonus 2024/2025) erfüllt sein müssen und welche zeitliche Befristung dafür vorgesehen ist.

Rechtlicher Überblick

Seit 25. April 2014 ist das Bundesgesetz über die (zeitlich befristete) Förderung von Handwerkerleistungen (FHwG) in Kraft. Erklärtes Ziel des Handwerkerbonus ist gem § 1 Abs 1 FHwG die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft, die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft sowie die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.

Der Bonus wird nach der zweiten Novellierung des Gesetzes durch BGBl I Nr 51/2024, Handwerkerbonus 2024/25, mittlerweile das dritte Mal gewährt.

Das Erlangen der Förderung ist von mehreren Voraussetzungen abhängig, die in der Folge erörtert werden sollen.

Zeitliche Befristung der Förderung

Die den Förderungsgegenstand bildenden Maßnahmen müssen gem § 2 Abs 7 FHwG

  • nach dem 31. März 2024 und
  • vor dem 31. Dezember 2025

begonnen werden.

Förderungsgegenstand

Privat genutzter Wohn- und Lebensbereich

Gegenstand der Förderung ist gem § 2 Abs 1 FHwG die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der

  • Renovierung,
  • Erhaltung,
  • Modernisierung,
  • Schaffung und
  • Erweiterung

von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

Die genaue Ausgestaltung des Handwerkerbonus wird in einer Richtlinie vorgenommen, welche nach Fertigstellung auf der Seite https://handwerkerbonus.gv.at/ veröffentlicht wird.

Link zur Liste förderfähiger Leistungen:

https://handwerkerbonus.gv.at/wp-content/uploads/2024/06/Liste-foerderfaehige-Leistungen-HWB-v2-110624.pdf

Handwerkerbonus: Förderbare Kosten

Gefördert werden gem § 2 Abs 3 FHwG nur Kosten für die reine Arbeitsleistung.

Insbesondere sind nicht Gegenstand der Förderung

  • Fahrtkosten,
  • Materialkosten,
  • Kosten für Waren sowie
  • Kosten der Entsorgung (zB Bauschutt).

Geförderte Maßnahmen sind laut RV 44 BlgNR XXV. GP zur StF (im Folgenden: RV), 1 hingegen

  • die Erneuerung von Dächern,
  • Spenglerarbeiten,
  • Erneuerung von Fassaden,
  • der Austausch von Fenstern,
  • der Austausch von Bodenbelägen,
  • die Erneuerung von Wandtapeten,
  • Malerarbeiten,
  • Installationen,
  • Arbeiten an Einbaumöbel, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Leistungserbringer

Leistungserbringer muss gem § 2 Abs 2 FHwG ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.

Schlussrechnung

Über die Erbringung der Maßnahmen muss gem § 2 Abs 4 FHwG der Förderungswerber eine Schlussrechnung iSd § 11 UStG vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein.

Daneben muss die Endrechnung die allgemeinen gesetzlichen Bedingungen erfüllen, dh gem § 11 Abs 1 Z 3 UStG folgende Bestandteile aufweisen:

  • Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Den Namen und die Anschrift des Empfängers der Leistung
  • Die Art und den Umfang der Leistung
  • Den Tag der Leistung oder den Zeitraum, über den sich diese erstreckt
  • Das Entgelt für die Leistung (§ 4 UStG: Bemessungsgrundlage = netto = exklusive Umsatzsteuer) und den anzuwendenden Steuersatz, im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • Den auf das Entgelt (Pkt 5) entfallenden Steuerbetrag
  • Das Ausstellungsdatum
  • Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
  • Soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 400,– nicht übersteigt, genügen gem § 11 Abs 6 UStG neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:

  • Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Die Art und der Umfang der Leistung
  • Der Tag der Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe (= brutto = inklusive Umsatzsteuer) und
  • Der Steuersatz

(Nachweis der) Zahlung

Der Förderungswerber muss gem § 2 Abs 5 FHwG nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Achtung:

Es darf daher nicht bar, sondern muss mittels Banküberweisung gezahlt werden. Der Nachweis kann durch Kontoauszug des Förderungswerbers erfolgen (RV, 1).

Ausschluss anderer Förderungen

Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs 6 FHwG).

Förderungswerber

Förderungswerber kann gem § 3 Abs 1 FHwG nur eine natürliche Person sein.

Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat gem § 3 Abs 2 FHwG der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Wurde daher die förderbare Leistung gegenüber dem Vermieter erbracht, kann der Mieter dennoch eine Förderung beantragen, wenn der Vermieter die anteiligen Kosten auf den Mieter übergewälzt hat und die auf den Mieter entfallenden Kosten der Arbeitsleistungen aus einer Kostenabrechnung durch den Vermieter ausgewiesen sind und durch den Vermieter bescheinigt werden. Auch im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die anteiligen Arbeitskosten durch die Hausverwaltung auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch eine Kostenabrechnung aufgeschlüsselt und bescheinigt werden (RV, 1).

Handwerkerbonus: Förderungsausmaß

Höhe der einzelnen Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt gem § 4 FHwG 20 % der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens EUR 250,– (ohne USt) betragen.

Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen EUR 10.000,– (ohne USt), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen EUR 7.500,– (ohne USt); pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Hinweis:

Der maximale Förderbetrag (pro Jahr, Wohneinheit und Förderwerber) beträgt daher EUR 2.000,– (2024) bzw EUR 1.500,– (2025).

Gesamtbegrenzung – kein Rechtsanspruch

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann gem § 5 FHwG Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) im Gesamtausmaß von höchstens EUR 300 Millionen für die Jahre 2024 und 2025 gewähren.

§ 1 Abs 2 FHwG normiert, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht; so wird das Förderansuchen abzulehnen sein, falls die Mittel erschöpft sein sollten (vgl auch RV, 1).

Handwerkerbonus: Verfahren

Abwicklungsstelle

Mit der Abwicklung der Förderungen nach dem FHwG ist gem § 6 Abs 1 FHwG die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.

Die Abwicklungsstelle unterliegt gem § 6 Abs 6 FHwG hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach dem FHwG der Kontrolle durch den Rechnungshof. Ihr sind gem § 8a Abs 1 FHwG zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach dem FHwG von den Meldebehörden die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Einbringung von Förderungsansuchen

Pro Jahr und Förderwerber kann gem § 4 letzter Satz FHwG maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle einzubringen (§ 7 Abs 1 FHwG). Sie können laut Auskunft auf https://handwerkerbonus.gv.at/ ab 15. Juli 2024 auf der genannten Internetseite eingebracht werden.

Informationen laut https://handwerkerbonus.gv.at/wp-content/uploads/2024/06/FAQ-zum-HWB-v4-120624.pdf.

  • Bei Gemeindeämtern gibt es die Möglichkeit der unterstützten Antragsstellung.
  • Für Leistungen im Jahr 2024: Antragsstellung ab 15. Juli 2024 bis längstens 28. Februar 2025
  • Für Leistungen im Jahr 2025: Antragsstellung ab 1. März 2025 bis längstens 28. Februar 2026

Entscheidung über Förderansuchen

Ein Förderansuchen kann entweder bewilligt oder abgelehnt werden.

Nach stattgebender Entscheidung hat gem § 7 Abs 3 FHwG die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

Förderungsvertrag

Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele des FHwG dienen (§ 7 Abs 5 FHwG).

Ausschluss der steuerlichen Absetzbarkeit

Soweit eine Förderung gewährt wird, können gem § 1 Abs 3 FHwG die zugrunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

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