12.10.2020 | Datenschutz & IT | ID: 1075529

Videoüberwachung im medizinischen Bereich – Was erlaubt der Datenschutz?

Albert Scherzer - WEKA (red)

Immer häufiger kommen in Einrichtungen des Gesundheitswesens Videoüberwachungssysteme zum Einsatz. Welche datenschutzrechtlichen Aspekte gilt es dabei zu beachten?

Gründe für die Videoüberwachung in medizinischen Einrichtungen

In privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Privatspitälern, psychiatrischen Kliniken, Alters- und Pflegeheimen, Arztpraxen und paramedizinischen Praxen (Physiotherapie, Massage etc.) werden in zunehmendem Maße Videoüberwachungssysteme eingesetzt, sowohl in Behandlungsräumen, im Wohnbereich, in Wartezimmern, wie in Eingangsbereichen.

Dies geschieht ua aus folgenden Gründen:

  • medizinische Überwachung
  • Absicherung vor Haftungsansprüchen
  • Personaleinsparungen (z.B. Empfangsbereich, Nachtwache, Pflegepersonal)
  • allgemeine Sicherheit der Einrichtungen, etc

All diese Videoüberwachungen sind jedoch datenschutzrechtlich heikel und betreffende Unternehmen sollten, um Strafen zu vermeiden, folgende rechtlichen Aspekte berücksichtigen.

Was versteht man unter Videoüberwachung?

Unter Videoüberwachung versteht das Gesetz die „systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein überwachtes Objekt oder eine überwachte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte“. Unterschieden wird in erster Linie dahingehend, ob die ermittelten Bilddaten aufgezeichnet werden oder nicht. Ist dies nicht der Fall, liegt eine „Echtzeit-Videoüberwachung“ vor. In diesem Fall sind andere (weniger strenge) Vorschriften zu beachten.

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung von Patienten

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Videoüberwachung im Falle eines freiwilligen stationären Aufenthalts ist in den Bestimmungen der §§ 12, 13 DSG geregelt. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Videoüberwachung im Rahmen der Unterbringung finden sich hingegen in § 1 Abs 2 DSG.

Die Datenschutzgrundverordnung ist als unionsrechtliche Grundlage, unabhängig von der Art des stationären Aufenthalts unmittelbar anwendbar. In Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen in Spitälern ist hier besonders auf Artikel 9 DSGVO (Verarbeitung sensibler Daten, zB Gesundheitsdaten) hinzuweisen.

Es ist zu beachten, dass nicht nur Aufnahmen ganzer Bildsequenzen, sondern auch Einzelaufnahmen, zB mit einem Smartphone nach § 12 Abs 1 DSG, zu beurteilen sind. Damit sind auch etwa Körperkameras nach diesen Regeln zu bewerten. § 13 DSG enthält weitere Verpflichtungen und zwingt die Krankenanstalt als Verantwortlichen der Datenverarbeitung zur Vornahme von Datensicherheitsmaßnahmen und zur Kennzeichnung der Videoanwendung.

Hinweis:

Ausgenommen bei Echtzeitüberwachung muss jeder Verarbeitungsvorgang protokolliert werden!

Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?

Videoüberwachungen in Krankenanstalten sind nur dann zulässig, wenn

  • sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist (eventuell bei der Überwachung eines Intensivbettes denkbar)
  • die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat
  • sie durch andere besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist
  • sie im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist

Achtung:

Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (dazu zählt insbesondere auch das Zimmer des Patienten während des stationären Aufenthalts) sind grundsätzlich nicht zulässig, erfordern jedenfalls die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person (siehe § 12 Abs 4 Z 1 DSG).Die überwachende Krankenanstalt muss zudem auch nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat!

Anforderungen an eine rechtmäßige Einwilligung

Ein mögliches Zulässigkeitskriterium für die Verarbeitung personenbezogener Daten (und somit für Videoüberwachung) kann die Einwilligung sein. Eine rechtmäßige Einwilligung erfordert Freiwilligkeit in Verbindung mit vorangegangener adäquater Aufklärung. In Artikel 7 DSGVO werden die Voraussetzungen beschrieben, die bei jeder Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt werden müssen.

Hinweis:

Gemäß Artikel 9 Abs 1 und 2 lit a DSGVO sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erforderlich. Der Verantwortliche (die Krankenanstalt) muss in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass der Patient in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Im Falle schriftlicher Einwilligungen müssen diese klar von anderen Textteilen unterscheidbar sein. Solche Einwilligungsersuchen haben in einer klaren, leicht verständlichen Sprache formuliert zu sein. Einmal abgegebene Einwilligungen können zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden. Auch dahingehend hat eine Aufklärung zu erfolgen. Erfolgt ein solcher Widerruf, bleiben Verarbeitungen, die bis zum Widerrufszeitpunkt erfolgt sind, rechtmäßig. Der Widerruf ist nach den gleichen Kriterien zu ermöglichen wie die Einwilligung selbst (eine schlüssige – nicht ausdrückliche – Einwilligung kann demnach auch schlüssig widerrufen werden).

Sofern vertragliche Leistungen (zB stationäre Aufnahme, Behandlung) von der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht wurden, obwohl dies keine notwendige Voraussetzung für die jeweilige Behandlung ist, ist die Einwilligung nicht rechtmäßig erfolgt, da dem Patienten die Wahlmöglichkeit verweigert wurde. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nur dann rechtmäßig, wenn in diese für festgelegte Zwecke ausdrücklich die Einwilligung erteilt wurde.

Hinweis:

Personalmangel ist nicht dazu geeignet als Rechtfertigung für etwaige Videoüberwachungen zu dienen!

Alles eine Frage der Verhältnismäßigkeit

Sämtliche Voraussetzungen haben zur Grundlage, dass die Videoüberwachung stets verhältnismäßig sein muss. Der Grundsatz der Datenminimierung erfordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten „dem Zweck angemessen und erheblich“ sowie „auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein muss.

Es sind daher stets weniger eingriffsintensive Maßnahmen einer Videoüberwachung vorzuziehen. Dies gilt sowohl für Echtzeitüberwachungen gegenüber Videoüberwachungen mit Speicherung. Videoaufzeichnungen können zudem auch aufgrund ihrer Dauer unverhältnismäßig und somit rechtswidrig sein bzw werden. Der unreglementierte bzw ungeschützte Zugang zu derartigen Videodaten stellt außerdem eine Verletzung berufsspezifischer Verschwiegenheitspflichten dar. Dies könnte dann gegeben sein, wenn unbefugte Personen wie zB andere Patienten, Personal, Besucher oder unbefugte Mitarbeiter die Bildschirme betrachten können.

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