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Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – Berichtspflicht für Unternehmen
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll der Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittländer entgegenwirken. Der Expertenbeitrag von Mag. iur. Jasmina El Hamzawy erklärt, was Unternehmen jetzt darüber wissen müssen.
Durch die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz „CBAM“) treffen nun bestimmte Unternehmen, welche CO2-intensive Waren in das Unionsgebiet importieren, erweiterte Berichtspflichten. Zum Vollzug der Verordnung wurde in Österreich das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 erlassen. Sinn und Zweck von CBAM ist, für bestimmte importierte CO2-intensive Waren (aus Ländern, in denen womöglich weniger effektive Maßnahmen zum Klimaschutz geleistet werden) entsprechende Emissionspreise zu „verrechnen“ wie für Waren, die innerhalb der EU hergestellt wurden.
Damit soll „Carbon Leakage“ entgegengewirkt werden. Denn bisher wurde für Bereiche, in denen eine Abwanderung der Industrie drohte, mittels Gratiszuteilungen versucht, diesen Wettbewerbsnachteil auszugleichen. Da diese Gratiszuteilungen bis 2030 wegfallen sollen, übernimmt der CBAM diese Ausgleichsfunktion.
Welche Unternehmen sind von CBAM betroffen?
Betroffen von der Berichtspflicht sind jene Unternehmen, welche bestimmte Waren – Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff – aus Drittstaaten in die Union importieren. Ebenfalls erfasst sind entstandene Veredelungserzeugnisse hiervon. Die vollständige Auflistung der Waren befindet sich in Anhang I der Verordnung.
Generell sind Ausnahmen vorgesehen, sofern:
- der Einzelwert je Sendung EUR 150,– nicht übersteigt
- die Waren sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden und der Einzelwert dieser Waren EUR 150,– nicht übersteigt
- oder es sich um zu verwendende oder zu befördernde Waren im Zuge militärischer Aktivitäten handelt
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind angeführte Waren aus den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie aus folgenden Gebieten: Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
CBAM-Berichtspflicht
Die CBAM-Berichtspflichten werden in mehreren Stufen eingeführt. Auf eine Übergangsphase bis 2026 folgt erst dann die Bepreisungsphase.
Übergangsphase – 01.10.2023 bis 31.12.2025:
Importeure oder indirekte Zollvertreter müssen Emissionen, welche im Produktionsprozess von in die Union eingeführten CBAM-Waren entstehen, dokumentieren. Diese sind Bestandteil des Berichts.
- Seit 01.10.2023 sind quartalsweise Berichte über das vergangene Quartal zu erstellen.
- Ab 01.01.2025 ist der Antrag auf Zulassung zum CBAM-Anmelder möglich; zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich.
Die genaue Gliederung und die Anforderungen an den CBAM-Bericht in der Übergangsphase finden sich in den Anhängen der Durchführungsverordnung 2023/1773.
Bepreisungsphase – ab 01.01.2026:
- Eine Zulassung als CBAM-Anmelder ist unbedingt erforderlich.
- Jährliche Abgabe des Berichts bis zum 31. Mai über das vorangegangene Kalenderjahr (somit erste Berichtslegung im Jahr 2027).
- Die eingegebenen Daten werden durch einen Prüfer verifiziert.
- Verpflichtender Erwerb von Zertifikaten, um die entstandenen Treibhausgasemissionen der importierten CBAM-Waren zu „decken“.
Erforderliche Angaben des Berichts (Art 35 Abs 2 CBAM VO):
- Gesamtmenge jeder Warenart (in Megawattstunden bei Strom oder Tonnen bei anderen Waren), aufgeschlüsselt nach Herstellungsanlagen im Ursprungsland
- tatsächliche gesamte graue Emissionen (direkte und indirekte Emissionen) in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem Verfahren in Anhang IV
- gesamte indirekte Emissionen, berechnet in Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773
- CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss (diverse Formen von Ausgleich sind zu berücksichtigen)
CBAM und Product Carbon Footprint
Alle Treibhausgasemissionen (THG), die ein Produkt im Laufe seines Lebenszyklus innerhalb der Lieferkette verursacht, werden im Product Carbon Footprint zusammengefasst. Beim Import von CBAM-Waren – wäre in die Kategorie Scope 3-Emissionen einzuordnen – ist dieser Umstand nun sehr relevant. Der Import von CBAM-Waren wäre als vorgelagerte Scope-3-Emission anzusehen.
Das Unternehmen hat die erforderlichen Daten von seinen Lieferanten anzufordern und kann dadurch feststellen, welche Emissionen dieses Produkt im Laufe der Lieferkette bereits verursacht hat. Diese Berechnungen bieten den Unternehmen aber auch das Potenzial, neue innovative Wege anzustoßen.
Ausblick
Man spricht bereits jetzt von einer Ausweitung der CBAM-Waren. Alle Sektoren der EHS-Richtline (VO 2003/87/EG) sollen bis 2030 erfasst sein. Es kommt ua zu einer Erweiterung der Industriegüter. Die Kommission soll daher laufend den Anwendungsbereich der Verordnung evaluieren und wenn nötig adaptieren, sodass Produkte, welche die höchste CO2-Intensität aufweisen, sowie nachgelagerte Erzeugnisse davon, in die Verordnung aufgenommen werden.