12.09.2022 | Nachhaltigkeit | ID: 1121710

Aktueller Vorschlag der Kommission zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Yvonne Ghali

Die CSRD ist eine der zentralen Komponenten der Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit. Der Rat und das Europäische Parlament haben im Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung über die CSRD erzielt.

Am 21. April 2021 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag [COM (2021) 188 final] für die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ vorgelegt. Der Rat und das Europäische Parlament haben im Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erzielt (https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2022/06/21/new-rules-on-sustainability-disclosure-provisional-agreement-between-council-and-european-parliament/). Diese vorläufige Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und dem Rat (nach Vorlage beim Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV)) gebilligt werden.

Durch die vorläufige Einigung wurde der Vorschlag der Europäischen Kommission COM (2021) 188 final in einigen wenigen Punkten abgeändert. Die geänderte Version (ST 10835 2022 INIT) kann eingesehen werden auf https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10835-2022-INIT/X/pdf

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

CSRD als zentrale Komponente der Berichtspflichten

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz CSRD) ist zusammen mit der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Taxonomie-Verordnung die zentrale Komponente der Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit. Sie untermauert die EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen.

Mit dem Vorschlag zur CRSD sollen vier bestehende Rechtsvorschriften geändert werden

  • Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinien 2013/34/EU),
  • Transparenzrichtlinie (2004/109/EG),
  • Abschlussprüfungsrichtlinie (2006/43/EG),
  • Abschlussprüfungsverordnung (VO (EU) Nr 537/2014).

Ziel des CSRD-Entwurfs

Für eine erfolgreiche Umsetzung des europäischen Green Deals ist es notwendig, dass Unternehmen sowohl Daten über die Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, als auch Daten über ihre eigenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bereitstellen. Ziel des CSRD-Entwurfes ist unter anderem sicherzustellen, dass angemessene, öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung stehen, ohne dass den Unternehmen unnötige Kosten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entstehen.

Hauptnutzer der Nachhaltigkeitsinformationen sollen Anleger einerseits und NGOs, Sozialpartner und andere Interessenträger andererseits sein. Damit wird die Zielgruppe des Nachhaltigkeitsberichts um NGOs, Sozialpartner und Interessenträger gegenüber der NFI-Richtlinie erweitert. Anleger sollen Informationen darüber bekommen, welche Risiken und Chancen Nachhaltigkeitsaspekte für ihre Investitionen bergen und welche Auswirkungen ihre Investitionen auf Mensch und Umwelt haben. Sozialpartner und Interessenträger wollen Unternehmen stärker für die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt zur Verantwortung ziehen.

Der derzeitige Rechtsrahmen der Rechnungslegungsrichtlinien idF der NFI-Richtlinie wird dem Informationsbedarf nach Ansicht der Kommission nicht gerecht. Unternehmen stellen keine Nachhaltigkeitsinformationen bereit oder übermitteln nicht alle erforderlichen Informationen, die für die Nutzer relevant sind, Nachhaltigkeitsinformationen mehrerer Unternehmen können nicht verglichen werden, eine Auswertung ist schwer bzw nicht möglich.

Die bisherige „nichtfinanzielle Erklärung“ wird zum Nachhaltigkeitsbericht, der Begriff „Non-Financial“ wird durch „Sustainability“ ersetzt. Dies zeigt sich auch in der inhaltlichen Erweiterung der Berichtspflichten, was auch die erweiterte doppelte Wesentlichkeit zum Ausdruck bringt. Der Nachhaltigkeitsbericht ist künftig verpflichtend im Lagebericht des Unternehmens/der Gruppe verortet.

Überblick

Die wichtigsten Neuerungen des Vorschlags sind

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle großen Unternehmen und alle börsennotierten Unternehmen (außer börsennotierte Kleinstunternehmen)
  • verpflichtende EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • externe Prüfpflicht
  • Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht (Entfall der Möglichkeit eines gesonderten Berichts)
  • Veröffentlichung in ESEF (European Single Electronic Format) innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag gemeinsam mit Finanzinformationen

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