Neue EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die europäische Kommission wird in Form von delegierten Rechtsakten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen. In diesen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifiziert. Sie sollen bis 31. Oktober 2022 verabschiedet werden.
Die europäische Kommission wird in Form von delegierten Rechtsakten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in welchen spezifiziert wird, welche Informationen und in welcher Struktur die Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen zu melden haben. Die delegierten Rechtsakte sollen bis 31. Oktober 2022 verabschiedet werden.
Zur Ausarbeitung der Standardentwürfe und damit der detaillierten Berichtsanforderungen hat die Europäische Kommission die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), eine private gemeinnützige Vereinigung, beauftragt (www.efrag.org).
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Ende April 2022 hat die EFRAG die sog European Sustainability Reporting Standards (ESRS), dreizehn Konsultationsentwürfe zu EU-Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit, veröffentlicht. Die ESRS haben sicherzustellen, dass die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht offengelegten Angaben verständlich, relevant, repräsentativ, überprüfbar und vergleichbar sind. Sie sind alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die ESRS-Entwürfe decken ökologische, soziale und Governance-Themen ab und können unter Public consultation on the first set of Draft ESRS - EFRAG - https://www.efrag.org/lab3 abgerufen und heruntergeladen werden:
Übergreifende Standards | ||
| ESRS 1 | Allgemeine Grundsätze |
| ESRS 2 | Allgemeines, Strategie, Governance und Wesentlichkeitsbewertung |
Umwelt | ||
| ESRS E1 | Klimawandel |
| ESRS E2 | Umweltverschmutzung |
| ESRS E3 | Wasser und Meeresressourcen |
| ESRS E4 | Biologische Vielfalt |
| ESRS E5 | Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
Soziales | ||
| ESRS S1 | Eigene Arbeitskräfte |
| ESRS S2 | Beschäftigte in der Wertschöpfungskette |
| ESRS S3 | Betroffene Gemeinden |
| ESRS S4 | Verbraucher und Endverbraucher |
Unternehmensführung | ||
| ESRS G1 | Unternehmensführung, Risikomanagement und interne Kontrolle |
| ESRS G2 | Geschäftsgebarung |
Aufbau der ESRS
Die thematischen ESRS sind einheitlich aufgebaut. Zunächst wird die Zielsetzung und im Anschluss Wechselwirkungen mit anderen ESRS dargestellt. Daran schließen die Anforderungen an die Offenlegung an. Dem folgen Anforderungen zu Konzepten, Zielgrößen, Maßnahmenplänen und Ressourcen und abschließend Berichtsanforderungen zur Leistungsbemessung.
Weitere Vorgehensweise, praktische Auswirkungen für Unternehmen
Die ESRS-Entwürfe wurden bis 8. August 2022 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, bei welcher 750 Stellungsnahmen bei der EFRAG eingegangen sind. Diese werden nun im ordnungsgemäßen Verfahren geprüft. Der erste Satz von ESRS-Entwürfen soll bis November 2022 an die Europäische Kommission übermittelt werden, die die im Anschluss in delegierten Rechtsakten annimmt.
Sektorspezifische Standards (ca. 40 Einzelstandards) und KMU-Standards sind noch in Ausarbeitung und haben im Jahr 2023 zu erfolgen.
Für kleine und mittlere kapitalmarktorientieren Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 01.01.2026 zu erstellen haben, wird die Kommission eigene, vereinfachte EU-Standards in Form eines delegierten Rechtsakts gem Art 19c CSRD-Entwurf bis spätestens 31.10.2023 erlassen. Die Standards für KMU werden auf die Kapazitäten und Ressourcen solcher Unternehmen zugeschnitten sein.