19.07.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1096376

Datenschutz: Veröffentlichung der Käuferdaten bei Grundstückskauf im Gemeinderatsprotokoll

WEKA (red)

Müssen personenbezogene Daten bei Liegenschaftsveräußerungen aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates bei Veröffentlichung im Internet gelöscht werden?

In diesem Praxisfall entschied die Datenschutzbehörde (DSB-D124.1062, 2020-0.191.373), dass die Veröffentlichung eines Gemeinderatsprotokolls, inkl eines schriftlichen Kaufansuchens für eine der Gemeinde gehörigen Liegenschaft sowie Vornamen und Nachnamen des Kaufwerbers und den einstimmig ablehnenden Beschluss des Kaufansuchens durch den Gemeinderat, rechtmäßig erfolgte.

§ 53 Abs 6 NÖ GO enthält nämlich eine Ermächtigung, genehmigte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu veröffentlichen. In diesem konkreten Fall lag auch keine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen gem § 47 Abs 1 NÖ GO (etwa für individuelle Verwaltungsakte) vor.

Hinweis:

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann nach § 47 Abs 2 NÖ GO auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates mittels Gemeinderatsbeschluss erfolgen. Ebenso kann der Bürgermeister gemäߧ 47 Abs 3 NÖ GO bereits bei der Festsetzung der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen.

Zu beachten ist, dass Entscheidungen über die Veräußerung von unbeweglichen Vermögen einer Gemeinde von nicht unwesentlichem öffentlichem Interesse sind.

Demgegenüber steht das Interesse des potentiellen Käufers, der sich schriftlich mit einem Kaufansuchen an die Gemeinde gewandt hat, weil er eine Teilparzelle von der Gemeinde erwerben wollte, dass seine Daten nicht öffentlich werden. Die Schutzwürdigkeit an der Geheimhaltung der Daten des Käufers (Name, Vorname und Interesse an einer bestimmten Parzelle) tritt allerdings vor dem Hintergrund seines schriftlichen Kaufansuchens schon deshalb in den Hintergrund, als bei einem zustimmenden Beschluss des Gemeinderates und einem Zustandekommen der Veräußerung/des Erwerbes eines Liegenschaftsteiles jedenfalls eine Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers durch Verbücherung im Grundbuch erfolgt wäre (vgl Datenschutzbehörde, DSB-D124.1062, 2020-0.191.373).

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