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21.01.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1082035

Erkrankung von Gemeindebediensteten während des Erholungsurlaubes

Alexander Noga - WEKA (red)

Erkrankt ein Gemeindevertragsbediensteter während seines Urlaubs, so kann der Verbrauch des Urlaubes nach den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer unter gewissen Voraussetzungen unterbrochen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Unterbrechung des Urlaubes ist, dass die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Dabei ist es unerheblich, ob die Zeit der Erkrankung zur Gänze in den Zeitraum des Urlaubs fällt oder nicht. Liegt eine Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen vor, die zumindest teilweise in den Urlaubszeitraum fällt, sind die auf Arbeitstage (Werktage) fallenden Tage der Erkrankung für den Urlaubsverbrauch nicht zu berücksichtigen. Es kommt damit zu einer Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs. Ist das Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach seiner Arbeitszeiteinteilung zu leisten gehabt hätte. Im Falle einer Erkrankung vor dem Urlaubsbeginn ist auch ein Rücktritt vom Urlaub möglich.

Keine Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs

Zu keiner Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs kommt es allerdings, wenn die Erkrankung durch den Gemeindevertragsbediensteten grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Unabhängig vom Verschulden kommt es nur dann zu keiner Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs, wenn die Erkrankung mit der Ausübung einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs im ursächlichen Zusammenhang steht.

Meldung

Die Erkrankung ist dem Dienstgeber unverzüglich nach dreitägiger Erkrankung zu melden. Ist eine Meldung aus Gründen, die durch den Gemeindevertragsbedienstete nicht zu vertreten sind unmöglich, so hat die Meldung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu erfolgen. Die Meldung der Erkrankung oder der Pflege sind an keine bestimmten Formvoraussetzungen gebunden. Bei Wiederantritt des Dienstes ist dem Dienstgeber allerdings ein ärztliches Zeugnis bzw Attest oder eine Bestätigung über Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankung im Ausland

Erkranken Gemeindevertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis darüber hinaus eine behördliche Bestätigung beizufügen, dass das Zeugnis bzw Attest von einem für den Arztberuf zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Dies gilt nicht für den Fall einer ambulanten oder stationären Behandlung im Ausland.

Ist der Gemeindevertragsbedienstete mit der Meldung oder der Vorlage einer Bestätigung säumig, so sind die Tage der Säumigkeit für die Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs nicht zu berücksichtigen. Die Krankheitstage gelten weiterhin als Urlaubstage.

Wird der Urlaub wegen Krankheit unterbrochen, so verlängert sich der Urlaub hierdurch nicht. Der Urlaub endet weiterhin zu dem mit dem Dienstgeber vereinbarten Zeitpunkt. Verlängert der Gemeindevertragsbedienstete seinen Urlaub eigenmächtig, so liegt eine unzulässige Abwesenheit vom Dienst vor.

Hinweis:

Für Vertragsbedienstete in Niederösterreich und Gemeindeangestellte in Vorarlberg hängt die Unterbrechung des Urlaubs nicht von einer Dauer der Erkrankung im Ausmaß von zumindest drei Kalendertagen ab. Hier führt jede Erkrankung zu einer Unterbrechung des Urlaubsverbrauchs, sofern die Erkrankung unverzüglich gemeldet bzw nach Ende des Urlaubs nachgewiesen wurde. In Vorarlberg genügt überhaupt der Nachweis der Erkrankung/Pflege nach Ende des Urlaubs. Für Vertragsbedienstete in der Steiermark kommt es nur dann zu einer Unterbrechung eines im Ausland verbrachten Erholungsurlaubes, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

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