10.09.2024 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1184304

Bürgermeister – Richtiges Vorgehen gegen Hasspostings im Internet und sozialen Medien!

Nikolaus Sauerschnig - Redaktion WEKA

Immer häufiger werden Bürgermeister in den sogenannten sozialen Medien bedroht oder mit falschen Vorwürfen konfrontiert. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie dagegen vorgehen können.

Schritt 1: Speichern und Beweissicherung

Unumgänglich ist es, als ersten Schritt die inkriminierte Äußerung bzw Bildnisveröffentlichung zu Beweiszwecken zu speichern. Dabei ist darauf zu achten, dass der gesamte Inhalt sowie das Datum der Veröffentlichung zu sehen ist. Dabei gilt: Lieber zu viele Beweise sammeln und Äußerungen dokumentieren als zu wenig. Im Fall der Fälle kann immer noch entschieden werden, welche Dokumentationen tatsächlich vorgelegt werden.

Hinweis:

Ein nützliches Tool zur Sicherung von „Hasspostings“ ist dabei das Beweissicherungstool „Netzbeweis“ (siehe dazu unter https://www.netzbeweis.com/).

Schritt 2: Wer und wo ist der Täter?

Auch wenn sich dies auf den ersten Eindruck hin möglicherweise als leicht zu lösende Frage darstellt, sorgt die Ausforschung des Täters in der Praxis oft für Verzweiflung, denn wo kein Täter da keine (Privatan-)Klage. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen die Rechtsverletzung durch eine Person im Internet erfolgt, die nicht ihren Klarnamen verwendet. In einzelnen Fällen lohnt sich zur Ausforschung der Identität des Täters ein umfassender Einblick in dessen Profil, wodurch durch in bester detektivischer Manier möglicherweise doch auf diese geschlossen werden kann (zB durch Kommentare von Abonnenten oder verlinkte Fotos).

Zumeist ist die eigenmächtige Ausforschung aber wenig aussichtsreich. Abhilfe schafft hier der mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) eingeführte Antrag auf Ausforschung nach § 71 Abs 1 StPO. Dieser an das Gericht gerichtete Antrag gibt Opfern im Fall des konkreten Verdachts einer Straftat, die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung von konkreten Ermittlungsmaßnahmen zu beantragen. Diese Ermittlungsmaßnahmen betreffen etwa die Auskunft von Stammdaten (Name, akademischer Grad, Anschrift) sowie Verkehrsdaten, Zugangsdaten oder Standortdaten (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK, StPO § 71 Rz 21/1 ff).

Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, den Betreiber des jeweiligen Forums oder (sozialen) Netzwerks um Auskunft über den Namen und die Adresse des anonymen Täters zu ersuchen (§ 13 Abs 3 ECG). Voraussetzung dafür ist, dass ein überwiegendes Interesse an der Feststellung der Identität und eines rechtswidrigen Sachverhalts besteht und die Kenntnis der Identität wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung ist. Im Fall von inkriminierten Äußerungen durch anonyme Nutzer ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt.

Kommt der Betreiber dem nicht nach, kann dieser „Auskunftsanspruch“ gerichtlich im Rahmen des Außerstreitgesetzes durchgesetzt werden (§ 14 ECG).

Schritt 3: (Außer-)Gerichtliches Vorgehen gegen den Täter

Sind die Beweise gesichert, ist es daran, gegen den Täter vorzugehen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, welche Rechtsnorm(en) durch die inkriminierte Äußerung bzw Bildnisveröffentlichung verletzt wurde(n) (zB § 1330 ABGB) und darauf basierend, welche Ansprüche infolge der verletzten Norm gegeben sind. Durch das rechtswidrige Handeln des Täters können natürlich mehrere Rechtsnormen verletzt sein, die nebeneinander geltend gemacht werden können. So kann eine rufschädigende Äußerung in Form eines Hasspostings im Internet sowohl den Tatbestand des § 1330 ABGB und des § 111 StGB sowie damit jenen des § 6 MedienG erfüllen. Auch wo eine Verletzung von § 78 UrhG vorliegt, ist eine Verletzung von § 7a MedienG oft nicht weit.

Die Ansprüche müssen dabei nicht zwingend sofort bei Gericht geltend gemacht werden, dem Täter kann zunächst auch außergerichtlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die gegenständlichen Ansprüche zu erfüllen. Eine diesbezügliche Pflicht besteht dafür allerdings grundsätzlich nicht, kann jedoch in gewissen Fällen ratsam sein, etwa um einen kostenschonenderen oder risikoschonenderen Weg der Erledigung zu gehen.

Beispiel: Unterlassungsbegehren

Y behauptet, dass der Bürgermeister X, das Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB begangen hat, weil er Baubewilligungen ohne Erfüllung der baurechtlichen Voraussetzungen erteile. Das diesbezügliche Unterlassungsbegehren hat daher zu lauten:

Y verpflichtet sich, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung zu unterlassen, X würde Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB begehen, insbesondere durch Erteilung von Baubewilligung ohne Erfüllung der baurechtlichen Bewilligungen.

Zusätzlichen und vor allem raschen Rechtsschutz bietet weiters das in § 549 ZPO geregelte Mandatsverfahren, das bei massiven Fällen von Persönlichkeitsverletzungen zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um ein „Eilverfahren“, in dem das Gericht einen Unterlassungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung oder Vernehmung des etwaigen Täters erlassen kann, dem unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden kann. Voraussetzung ist einerseits, dass

  • es sich um erhebliche, eine Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigten Verletzung von Persönlichkeitsrechten handelt (hierzu zählen besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen, wie etwa Aussagen, die Menschen aufgrund ihrer Religion oder ihrer sexuellen bzw politischen Orientierung herabsetzen, oder auch die Veröffentlichung von Nacktfotos) und
  • die Persönlichkeitsverletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfolgt, wozu Internet, Fernsehen oder auch Messenger-Dienste zählen (Koller in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 549 ZPO Rz 5 f, siehe umfassend zum Mandatsverfahren nach § 549 ebenda)

Info:

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