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08.10.2020 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1075400

KIG 2020 − Förderung von Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene

WEKA (aga)

Jeder Gemeinde wird im Rahmen des Kommunalen Investitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) ein bestimmter Zuschuss für die Förderung von Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene zur Verfügung gestellt.

Zuschussfähige und nicht zuschussfähige Investitionen

Folgende Gemeindeprojekte werden gefördert:

  • Die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von
    • Gebäude im Eigentum der Gemeinde;
    • Kindertageseinrichtungen, Schulen;
    • Einrichtungen für die Seniorenbetreuung, Betreuung von behinderten Personen;
    • Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    • Radverkehrs- und Fußwege
    • Abbau von Barrieren in Gebäuden, barrierefreie Zugänge;
    • Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung;
    • Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    • Siedlungsentwicklung;
    • Schaffung von öffentlichem Wohnraum;
    • Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    • Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger;
    • Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;
    • Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen (zB Photovoltaikanlagen);
    • Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    • Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    • Flächendeckender Ausbau von Breitband-Datennetzen;
    • Ladeinfrastruktur für E-Mobilität;
    • Sanierung von Gemeindestraßen;
    • Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen.

Hinweis: Teilprojekte

Auch Teilprojekte, die für sich alleine durchgeführt werden könnten, sind zuschussfähig.

So kann zB bei einem Projekt, das die Sanierung von mehreren Gemeindestraßen umfasst, auch die Sanierung nur einer Gemeindestraße sinnvoll sein. In diesem Fall liegt ein Teilprojekt vor, welches zuschussfähig ist (vgl Durchführungsbestimmungen zum KIG 2020 (BMF GZ 2020-0.408.893).

Beispiel: Planungskosten

Die Planungskosten als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes sind zuschussfähig.

Folgende Projekte werden nicht gefördert

  • Anschaffung von Fahrzeugen
  • Ankauf von bereits bestehenden Anlagen oder Gebäuden
  • Personalkosten (Ausnahme: Personalkosten für die Kinderbetreuung in den Sommerferien)
  • Eigenleistungen der Gemeinden
  • Projekte, für die bereits gemäß dem KIG 2017 ein Zweckzuschuss gewährt wurde
  • Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden
  • bloße Anschaffung von Vorräten oder Verbrauchsmaterialien
  • geringwertige Wirtschaftsgüter

Hinweis:

Als geringwertiges Wirtschaftsgut gelten gem § 13 EStG Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Kosten von EUR 800,- (bis 31.12.2019: EUR 400,–) nicht überschreiten. Die Wertgrenze von EUR 800,– (exkl USt) geht von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus, wobei die Vorsteuer beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht in die Ermittlung einzubeziehen ist. Auch nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten (zB Transportkosten, Verpackungskosten etc) sind bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu beachten.

Beispiel: Fossile Heizanlage

Die Kosten der Anschaffung oder Reparatur einer fossilen Heizanlage ist nicht zuschussfähig

Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Investitionszuschusses wird durch zwei Faktoren begrenzt:

  • maximal 50 % der Gesamtkosten des Projekts und
  • zugeteilter Förderungsbetrag pro Gemeinde

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der dieser und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.

Der maximale zugeteilte Förderungsbetrag pro Gemeinde ergibt sich aus einem Schlüssel, der sich aus der Einwohnerzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zusammensetzt. Die genauen Werte finden Sie auf der Webseite des BMF unter "Themen > Budget > Finanzbeziehungen zu Ländern und Gemeinden > Kommunales Investitionsprogrammen".

Gemeindeverbände

Wir ein Projekt im Rahmen von Gemeindeverbänden durchgeführt, so wird der Zweckzuschuss pro Gemeinde nach der Höhe der finanziellen Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an der Investition berechnet. Dies gilt auch bei Beteiligung einer Gemeinde an einem Gemeindekooperationsprojekt (vgl dazu BMF GZ 2020-0.408.893).

Gemeindebetriebe

Die Zweckzuschüsse werden der Gemeinde und einem von ihr beherrschten Rechtsträger (z.B. Immobiliengesellschaft der Gemeinde) gewährt.

Hinweis:

Ein beherrschter Rechtsträger liegt vor, wenn die Gemeinde

  • mit einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen eines Unternehmens beteiligt ist bzw
    • die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen (vgl BMF GZ 2020-0.408.893).

Bei beherrschten Rechtsträgern, die nicht ausschließlich im Eigentum von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, haben sich die anderen Eigentümer anteilig an den Projektkosten zu beteiligen. Diese Beteiligung ist bei der Endabrechnung von der Geschäftsführung des beherrschten Rechtsträgers zu bestätigen. Die Einschränkung auf Aufwendungen einer Gemeinde und die Beteiligungspflicht Dritter an den Projektkosten gilt nicht für Projekte zur Ortskern-Attraktivierung und Errichtung bzw Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen (BMF GZ 2020-0.408.893).

Antragstellung

Die Gemeinden haben den Antrag auf den Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzureichen.

Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass mit den Investitionsprojekten

  • im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurde oder
  • ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich war.

Projektbeginn ist der Beginn der tatsächlichen Arbeiten vor Ort, wie zB Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung einer Begegnungszone im Ortskern oder einer Photovoltaikanlage auf einem Gemeindegrund. Dazu zählen jedoch nicht Planungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie zB Gemeinderatsbeschlüsse, Grundstückskäufe, Ausschreibungen und Zuschläge, Materialkäufe oder der symbolische Spatenstich.

Nur bei Projekten, mit denen im Zeitraum von 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 begonnen wurde, ist als weitere Voraussetzung vorgesehen, dass deren Finanzierung aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist. Da die Mindereinnahmen bei den Ertragsanteile-Vorschüssen erstmals im Mai 2020 schlagend wurden, ist diese Voraussetzung für alle Rechnungen erfüllt, die ab 1. Mai 2020 fällig wurden bzw werden. Das Fälligkeitsdatum 1. Mai 2020 oder später muss auf der Rechnung vermerkt sein, eine Rechnung ohne Fälligkeitsdatum ist sofort fällig. Wann die Rechnung bezahlt wurde, ist für diese Abgrenzung nicht entscheidend: Auch Rechnungen, die ab 1. Mai 2020 fällig waren, aber bereits vor dem 1. Mai 2020 bezahlt wurden, können eingereicht werden (vgl Durchführungsbestimmungen zum KIG 2020; BMF GZ 2020-0.408.893).

Auszahlung der Zweckzuschüsse

Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den BMF.

Nachweise

Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2024, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular (zu finden unter www.buchhaltungsagentur.gv.at) ist inklusive beizulegender Unterlagen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes per E-Mail an kip2020@bhag.gv.at zu senden. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.

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