30.10.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1187897

Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025

Armin Obermayr - WEKA (cva)

Ab 01.01.2025 wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auf in der EU ansässige ausländische Unternehmer geöffnet. Nähere Details dazu lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung?

Steuerfrei sind die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 und 2 UStG im laufenden Jahr und im Vorjahr EUR 42.000,– (noch) nicht überstiegen haben. Maßgebend sind sowohl Leistungsumsätze als auch die nach § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a gleichgestellten Umsätze, wobei jedoch Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen außer Betracht bleiben. Die Einfuhr sowie die innergemeinschaftlichen Erwerbe bleiben bei Berechnung der Kleinunternehmergrenze jedoch außer Ansatz.

Die Kleinunternehmerregelung ist gemeinschaftsrechtlich in Art 2874 ff MwStSys-RL geregelt. Die letzte maßgebliche Änderung der Kleinunternehmerregelung erfolgte durch die Richtlinie 2020/285 vom 18.02.2020, welche mit 01.01.2025 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist.

Kleinunternehmerregelung: Änderungen ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auf in der EU ansässige ausländische Unternehmer geöffnet: Für in der EU ansässige ausländische Unternehmer tritt als zusätzliche Bedingung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregel im Inland hinzu, dass sie in der EU hinsichtlich ihrer Umsätze den Schwellenwert von EUR 100.000,– nicht überschreiten dürfen („EU-Schwellenwert“).

Ausländische Unternehmer dürfen deshalb die Kleinunternehmerregelung in Österreich nur dann beanspruchen, wenn

  • es sich um in der EU ansässige Unternehmer handelt,
  • sie den Schwellenwert von EUR 100.000,– nicht übersteigen,
  • ihre Umsätze in Österreich nicht mehr als EUR 42.000,– betragen,
  • der Unternehmer im EU-Ausland die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt hat.

In Österreich ansässige Unternehmer dürfen im EU-Ausland die Kleinunternehmerregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie

  • den EU-Schwellenwert von EUR 100.000,– nicht übersteigen,
  • ihre Umsätze im jeweiligen EU-Land die dort herrschende Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten,
  • der Unternehmer in Österreich die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt hat.

Österreichische Unternehmer müssen sich deshalb über die im EU-Ausland herrschenden länderspezifischen Kleinunternehmergrenzen erkundigen. Die in Österreich geltende Kleinunternehmergrenze ist hierfür unbeachtlich.

Aufgrund der verschiedenen Regelungen für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung für inländische und grenzüberschreitende Sachverhalte müssen sich Unternehmer erkundigen, wo sie in Bezug auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ansässig sind.

Ein Kleinunternehmer darf keine Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer stellen, da er diese ansonsten schuldet. Wird eine mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung nicht berichtigt, so schuldet der Kleinunternehmer nach § 11 Abs 12 UStG diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Der Leistungsempfänger ist in so einem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFG RV/7101087/2012).

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe (vgl Ruppe/Achatz, UStG4 § 6 Tz 454 sowie Kanduth-Kristen/Hudobnik, taxlex 2016, 339 ff [342] sowie VwGH Ro 2016/15/0003).

Hinweis:

Bis zum 31.12.2024 ist das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich. Diese Regelung entfällt ab dem 01.01.2025, da die Rechtsfolgen des Überschreitens der Kleinunternehmerregelung ab dem 01.01.2025 neu geregelt werden.

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