19.02.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1193965

Die Tücken mit der Rückerstattung von Ausbildungskosten

WEKA (aga)

Der Abschluss einer Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz ist tückisch. Schon der kleinste Fehler des Arbeitgebers kann zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen.

Ausbildungskostenrückersatz – Allgemein

Im Zusammenhang mit Ausbildungskosten ist insbesondere relevant, in welchem Ausmaß sie vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert werden können. Schließlich profitiert der Arbeitgeber nur solange ihm der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt von dessen Aus- und Weiterbildung. Sobald der Arbeitnehmer das Unternehmen aber verlässt, gehen dem Arbeitgeber auch die von ihm in den Arbeitnehmer „getätigten Investitionen“ verloren.

Soll der Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten (und des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts) verpflichtet werden, muss darüber noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht (vgl OGH 9 ObA 85/21x, sowie § 2d Abs 2 AVRAG).

Schriftformgebot

Die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur (gänzlichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Vereinbarung (vgl OGH 9 ObA 57/23g).

Insbesondere eine Aliquotierungsregel gem § 2d Abs 3 AVRAG muss in die Vereinbarung aufgenommen werden, da die Rückersatzvereinbarungsonst zur Gänze unwirksam ist. Dh, dass vereinbart werden muss, dass sich der zurückzuzahlende Betrag mit jedem Monat nach der Beendigung der Ausbildung aliquot verringert.

Die Aliquotierung ist linear zu verstehen, weshalb der Gesamtbetrag der rückzuerstattenden Ausbildungskosten entsprechend der verstrichenen Zeitperiode um gleiche Beträge zu vermindern ist.

So ist nach Rechtsprechung des OGH (9ObA85/24a) beispielsweise die Formulierung, „die Rückzahlungsverpflichtung verringert sich anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist“, nicht zu beanstanden.

Wann hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz?

§ 2d Abs 3 und 4 AVRAG enthalten zwingende Regelungen, wann ein Ausbildungskostenersatz nicht erfolgen kann (zB Arbeitgeberkündigung, außer diese war durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers verursacht, unbegründete Entlassung etc).

Eine Übersicht, wann der Arbeitergeber Anspruch auf einen Ausbildungskostenrückersatz hat, finden Sie in unserem kostenlosen Download:

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