Dienstzettel – Notwendige Inhalte
Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Angaben ein Dienstzettel unbedingt enthalten muss. Worin besteht der Unterschied zum Arbeitsvertrag und was gilt bei einer Auslandstätigkeit?
Definition Dienstzettel
Ein Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine „Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage“, also etwas „Faktisches“, das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist (OGH 19.03.2003, 9 ObA 224/02k).
Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel auszuhändigen. Für die Erstellung des Dienstzettels fallen keine Stempel- oder andere unmittelbaren Gebühren an.
Verpflichtende Angaben am Dienstzettel
Ein Dienstzettel ist kein Vertrag, sondern eine Wissenserklärung mit Beweisfunktion und hat gem § 2 Abs 2 AVRAG folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
- Gewöhnlicher Arbeits- oder Einsatzort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits- oder Einsatzorte
- Allfällige Einstufung in ein generelles Schema: Einstufung gemäß Kollektivvertrag/innerbetriebliches Lohnschema
- Vorgesehene Verwendung, Dienstverwendung
- Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
- Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, anzuwenden ist
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) BGBl Nr 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Angaben bei Tätigkeit im Ausland
Sofern der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten hat, ist vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit ein Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag auszuhändigen und hat dieser zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit
- Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist
- Allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
- Allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels
- Die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt höchstens einen Monat.
- Es wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, der alle Angaben gem § 2 Abs 2 und 3 AVRAG enthält.
- Die Angaben gem § 2 Abs 3 AVRAG sind bei einer Auslandstätigkeit in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten.
Praxistipp:
Da der Dienstzettel ohnehin nur eingeschränkte Beweiskraft hat und der Arbeitnehmer leicht behaupten kann, dass über den Dienstzettel hinaus wesentliche weitere Bestimmungen mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart worden seien und um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses anstatt eines Dienstzettels einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der zugleich die notwendigen Angaben des Dienstzettels enthält, dem Arbeitnehmer nach beidseitiger Unterfertigung auszuhändigen.
Weitere Regelungen finden sich vereinzelt auch in Sondergesetzen (zB in § 11 AÜG).
Änderung der Angaben am Dienstzettel
Jede Änderung der im Dienstzettel erforderlichen Angaben ist dem Arbeitgeber unverzüglich, jedoch spätestens 1 Monat nach dem Beginn der Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung aufgrund von Normen, auf die der Dienstzettel ohnehin verweist, erfolgt oder den Grundgehalt betreffen oder sich die Änderung unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt (§ 2 Abs 6 AVRAG).
Enthält der Dienstzettel nicht alle notwendigen Angaben oder wird die Ausstellung des Dienstzettels verweigert, so ist dies mittels Klage durchsetzbar.