31.10.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1149251

Homeoffice: Steuerliche Erleichterungen für österreichisch-deutsche Grenzgänger:innen

WEKA (rge)

In Deutschland arbeitende Österreicher:innen können nun wieder im Homeoffice arbeiten, ohne dass daraus steuerliche Nachteile erwachsen. Diese Regelung war zunächst mit dem Auslaufen einer Corona-Regelung im Juli 2022 aufgehoben.

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Eine Corona-Regelung hatte den Österreicher:inner in der Grenzregion Österreich-Deutschland ursprünglich ermöglicht, im Homeoffice zu arbeiten. Nach Auslaufen dieser Regelung im Juli 2022 wurde Homeoffice aus steuerlichen Gründen allerdings breitläufig wieder aufgehoben. Denn die Arbeit im österreichischen Homeoffice galt als ausländische Dienststelle. Damit gingen für den deutschen Dienstgeber hohe Kosten einher, aufgrund dessen österreichischen Arbeitnehmer:innen Homeoffice oftmals nicht zur Option stand. Ihre Kolleg:innen mit deutschem Wohnsitz waren davon hingegen nicht betroffen.

Hinweis: Was ist ein:e Grenzgänger:in?

Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland sind jene Personen Grenzgänger:innen, die ihren Wohnsitz in Österreich und ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben oder umgekehrt und die täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz pendeln. Dabei müssen Wohnsitz und Arbeitsplatz innerhalb von 30 km Luftlinie zu beiden Seiten der Grenze befinden. Außerdem gilt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin an mehr als 45 Arbeitstagen nicht zum eigenen Wohnsitz zurückkehrt, verliert er bzw sie den Status Grenzgänger:in.

Die Neuerungen im Doppelbesteuerungsabkommen

Im Zuge des Treffens der Finanzminister beider Länder im Sommer 2023 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich aktualisiert. Somit können Menschen mit österreichischem Wohnsitz, die zur Arbeit ins deutsche Nachbarland pendeln, nun wieder Homeoffice wahrnehmen. Das betrifft auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Durch die geänderte Regelung für Grenzgänger:innen wirken sich Homeoffice-Tage ab sofort nicht mehr steuerlich negativ aus. Außerdem wurde die Bestimmung der Grenzzone administrativ vereinfacht und geografisch etwas ausgedehnt.

Grundlegendes bleibt gleich

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitslöhne in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Im Falle des DBA bedeutet dies, dass eine in Österreich ansässige Person als Dienstnehmer:in, Beamt:in oder Pensionist:in für eine in Deutschland (ehemals) ausgeübte Tätigkeit Einkünfte erhält. Das gilt natürlich auch in umgekehrte geografische Richtung. Die Ansässigkeit entspricht dem ständigen Wohnsitz. Besteht ein Wohnsitz in zwei Staaten, so erfolgt die Ermittlung der Ansässigkeit schrittweise nach

  • dem engeren persönlichen Bezug (Familie, Freunde oder kulturelle Zugehörigkeit),
  • dem wirtschaftlichen Bezug (Beruf) oder
  • der Staatsbürgerschaft.

Hinweis: Die Monteurklausel – eine Ausnahme

Es gibt eine Ausnahme, bei der das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat (und nicht im Tätigkeitsstaat) zufällt. Die Monteurklausel beschreibt den Fall, in dem sich

  • der bzw die Arbeitnehmer:in nicht länger als 183 Tage des Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat aufhält,
  • der bzw die Arbeitgeber:in nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • die Bezüge nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, welche der bzw die Arbeitgeber:in im Tätigkeitsstaat hat.

Wenn die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland konzernintern erfolgt, gilt die 183-Tage-Regelung nicht. In diesem Fall bleibt das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugesprochen.

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