07.01.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1077014

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit: was gilt für 2021?

Andreas Gerhartl - WEKA (red)

Die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit wurden mehrmals geändert. Was gilt nun für 2021: Rechtsanspruch ja/nein? Was müssen Unternehmen bezüglich des Erstattungsanspruchs beachten?

Rechtsanspruch

Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, hat der Arbeitnehmer für die Betreuung seines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, gem § 18b Abs 1 AVRAG Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Dasselbe gilt auch

  • wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz abgesondert wird,
  • wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet wurden, und diese Einrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt,
  • für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist oder
  • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von Covid-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Dieser Anspruch kann bis 09.07.2021 in Anspruch genommen werden und besteht unabhängig davon, ob Sonderbetreuungszeit bereits vor dem 01.11.2020 auf der Basis von „Vorläuferregelungen“ gewährt wurde.

Vereinbarung

Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist, weder einen Anspruch auf (bezahlte) Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes noch auf Sonderbetreuungszeit, kann ihm der Arbeitgeber gem § 18b Abs 1a AVRAG eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt auch für die übrigen Personengruppen, für die ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gesetzlich vorgesehen ist.

Für eine vereinbarte Sonderbetreuungszeit und eine Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch gilt für die Zeit zwischen 01.11.2020 und 09.07.2021 aber insgesamt ein Höchstausmaß von vier Wochen. Hat der Arbeitnehmer bspw den Rechtsanspruch bereits zur Gänze ausgeschöpft, kann daher keine weitere Sonderbetreuungszeit mehr vereinbart werden.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts (maximal in Höhe der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) durch den Bund (der Arbeitgeber muss allerdings die Lohnnebenkosten tragen). Dieser Anspruch ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Für Sonderbetreuungszeit, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 15.12.2020 vereinbart wurde, beträgt die Ersatzquote 50 %.

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