07.01.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1107001

Saisonstarthilfe und Langzeit-KUA-Bonus

Andreas Gerhartl

Die „Saisonstarthilfe“ wird das bisherige Modell der Kurzarbeit ergänzen. Außerdem wurde der Langzeit-KUA-Bonus eingeführt. Näheres dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

Grundsätzliches zur Saisonstarthilfe

Die „Saisonstarthilfe“ wird das bisherige Modell der Kurzarbeit ergänzen. Sie kann für alle Personen beantragt werden, die zwischen 03.11.2021 und 12.12.2021 angestellt wurden. Diese Regelung gilt bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Kurzarbeit für diese Personen ehestens in Anspruch genommen werden kann, dh längstens bis zum 31. Jänner 2022.

Förderbare Arbeitgeber

Förderbare Arbeitgeber sind alle Unternehmen, die eine in der Beilage enthaltene ÖNACE 2008 Klassifikation ausweisen (vom Lockdown besonders betroffen) und die Saisonbetriebe führen, in denen sie Dienstleistungen oder Waren gegen Entgelt erbringen bzw verkaufen. Als Saisonbetrieb gilt ein Betrieb, der mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen ist, oder dessen Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist. Öffentliche oder Non-Profit-Einrichtungen sind nicht förderbar.

Förderbare Arbeitnehmer

Förderbar sind alle Arbeitnehmer, die vom 3. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges und legales Arbeitsverhältnis aufnehmen und einen Wohnsitz in Österreich haben. Eine vorherige Vormerkung beim AMS ist nicht erforderlich. Die zu fördernde Person hatte kein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde, gleich aus welchen Gründen.

Förderbare Arbeitsverhältnisse

Für die Gewährung einer Starthilfe für Saisonbetriebe muss ein voll versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Das Beschäftigungsausmaß ist unerheblich. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur förderbar, wenn die Befristung eine vollständige Entlohnungsperiode (ein Kalendermonat) umfasst.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage = laufendes monatliches Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeits- und Überstundenentgelt, Aufwandsersätze und erfolgsabhängige Entgeltbestandteile) plus 50 % für Lohnnebenkosten.

Dauer der Förderung

Die Beihilfe wird bis zum Ende der ersten vollständigen Entgeltperiode (ein Kalendermonat) gewährt, außer das Arbeitsverhältnis endet unerwartet früher, dann eben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Langzeit-KUA-Bonus

Für Arbeitnehmer, die

  • Vom 01.03.2020 bis 30.11.2021 für mindestens zehn Monate sowie im Dezember 2021 in Kurzarbeit beschäftigt waren und
  • deren Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (das sind EUR 2.775) nicht übersteigt

besteht die Möglichkeit zur Beantragung eines Langzeit-KUA-Bonus in Höhe von EUR 500 (Einmalzahlung). Diese Leistung gilt nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

Die Abwicklung obliegt der Buchhaltungsagentur des Bundes. Die Beantragung ist bis längstens 31.12.2022 zulässig.

Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber

Es wurden zahlreiche (sonstige) Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitgebern (Unternehmen) in Leben gerufen. So sieht etwa das ASVG beitragsrechtliche Erleichterungen (verzugszinsenfreie Stundungen von Beiträgen) für Dienstgeber aufgrund der Coronavirus-Pandemie vor. Weiters wurde etwa ein Covid-19-Krisenbewältigungsfonds geschaffen, der finanzielle Hilfe für Unternehmen ermöglicht. In Betracht kommen dabei etwa Fixkostenzu-schüsse, Ersätze für entgangenen Umsatz etc.

Wenn aufgrund gesundheitsbehördlicher Maßnahmen (zB Schließung von Betrieben wegen Quarantäne) ein Verdienstausfall eintritt, räumt das Epidemiegesetz dem betroffenen Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Entschädigung ein (das betrifft auch Zahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitsbehördlicher Maßnahmen nicht arbeiten dürfen). Dies gilt aber nur, wenn Betriebsschließungen nicht aufgrund einer Verordnung des Gesund-heitsministers erfolgen, also auf individuellen Anweisungen der Gesundheitsbehörden basieren (VfGH 14.07.2020, V 408/2020-20; 14.7. 2020, G 202/2020 ua; 14.07.2020, V 363/2020; 10.12.2020, V 512/2020; 23.06.2021, E 4044/2020-20).

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