ÖkoStRefG 2022 – Wichtige Änderungen für die Abrechnung von Dienstnehmern
Das ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 bringt wichtige Neuerungen für die Abrechnung der Dienstnehmer mit sich – ua die Senkung der Lohnsteuer-Tarifstufen und die Reduzierung der KV-Beiträge für Niedrigverdiener.
Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Lohnsteuer
Die Senkung der Lohnsteuer-Tarifstufen soll in zwei Schritten erfolgen:
- mit 1. Juli 2022 soll der Steuersatz für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000,– und EUR 31.000,– von 35 % auf 30 % gesenkt werden
- mit 1. Juli 2023 erfolgt die Senkung des Steuersatzes für Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000,– und EUR 60.000,– von 42 % auf 40 %
Welche Aufgaben kommen dabei auf die Lohnverrechnung zu?
Für Lohnzahlungszeiträume zwischen 01.012022 und 30.06.2022 kommt der Steuersatz von 35 %, ab 01.07.2022 der Steuersatz von 30 % zur Anwendung. Dienstgeber haben gem § 77 Abs 3 EStG bis spätestens 30.09.2022 eine Aufrollung der Bezüge durchzuführen, um die Tarifsenkung von 35 % auf 32,5 % für die Monate Jänner bis Juni 2022 zu berücksichtigen.
Für Lohnzahlungszeiträume zwischen 01.01.2023 und 30.06.2023 kommt noch der Steuersatz von 42 %, ab 01.07.2023 der Steuersatz von 40 % zur Anwendung. Dienstgeber haben gem § 77 Abs 3 EStG bis spätestens 30.09.2023 eine Aufrollung der Bezüge durchzuführen, um die Tarifsenkung zu berücksichtigen.
Senkung des KV-Beitrages für Niedrigverdiener
Abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage soll der vom Dienstnehmer zu leistende Beitragsteil in der ASVG-Krankenversicherung (bisher 3,87 %) nach einer gesetzlich festgelegten Staffel reduziert werden.
Bruttoentgelt in EUR | KV-Beitrag (DN-Anteil) |
bis 1.100,00 | 2,17 % |
von 1.000,01 bis 1.800,00 | 2,37 % |
von 1.800,01 bis 1.900,00 | 2,47 % |
von 1.900,01 bis 2.000, 00 | 2,67 % |
von 2.000,01 bis 2.100, 00 | 2,87 % |
von 2.100,01 bis 2.200, 00 | 3,07 % |
von 2.200,01 bis 2.300, 00 | 3,27 % |
von 2.300,01 bis 2.400, 00 | 3,47 % |
von 2.400,01 bis 2.500, 00 | 3,67 % |
über 2.500, 00 | 3,87 % |
Ebenfalls reduziert wird der Lehrlingsanteil am KV-Beitrag.
Im § 53 Abs 3 ASVG wird der Pauschalbeitrag festgelegt, den Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, für diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu leisten haben. Der auf die Krankenversicherung entfallende Teil in Höhe von 3,87 % soll auf 2,17 % reduziert werden, wobei die verbleibende Differenz zum allgemeinen Beitrag vom Bund getragen wird.
Die Senkung des KV-Beitrages soll mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.
Hinweis Quelle: EB zur ÖkoStRefG 2022