Pendlerpauschale bei mehreren Arbeitsstätten
Wie berechnet sich die Pendlerpauschale, wenn ein Dienstnehmer an mehreren Arbeitsstätten tätig ist?
Mehrere Dienstverhältnisse
Bei mehreren Dienstverhältnissen steht eine zusätzliche Pendlerpauschale dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken (Wohnung > Arbeitsstätte) verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung der Pendlerpauschale bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung > Arbeitsstätte maßgeblich.
Mehrere Arbeitsstätten
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Arbeitsstätten stehen Fahrtkosten zu. Die Fahrten von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und die Fahrten von der zweiten Arbeitsstätte zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einer allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Diese bemisst sich nach der jeweils längeren Strecke.
Darüber hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld, zu Werbungskosten.
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 und nach der ständigen Rechtsprechung bemisst sich die Höhe der Pendlerpauschale nach der Länge der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und (einer) Arbeitsstätte. Für die Ermittlung der Höhe der Pendlerpauschale kann somit die Fahrtstrecke zwischen zwei oder mehreren Arbeitsstätten nicht hinzugerechnet werden. Vielmehr werden diese zusätzlichen Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anerkannt (BFG 08.04.2015, RV/6100232/2015).