02.01.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1128684

Durchsetzung einer Konkurrenzklausel – Entgeltgrenze 2023

WEKA (red)

Unter Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird.

Anwendungsbereich

Bei einer Konkurrenzklausel handelt es sich keinesfalls um eine Standardnebenabrede im Dienstverhältnis. Arbeitgeber werden dann nach einer Konkurrenzklausel trachten, wenn der Arbeitnehmer besondere Fähigkeiten und Kenntnisse im Betrieb erwirbt, aus denen sich ein Vorteil im Wettbewerb für den Dienstgeber ergibt.

Hinweis:

Niemals dürfen Art und Umfang einer Konkurrenzklausel zu einem faktischen Berufsverbot führen.

Grenzen der Zulässigkeit

Die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ist nur innerhalb enger gesetzlicher Grenzen zulässig.

  • Der Angestellte darf im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig sein.
  • Die Beschränkung darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen.
  • Die Beschränkung darf nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthalten.

Entgeltgrenzen 2023

Die Anwendung einer Konkurrenzklausel ist jedoch nur dann zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Entgeltgrenze überschritten wird:

  • Für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ab dem 29.12.2015 muss das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen. Das sind brutto EUR 3.900,– (exklusive anteiliger Sonderzahlungen).
  • Für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel bis zum 28.12.2015 muss das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage übersteigen. Das sind brutto EUR 3.315,– (inklusive anteiliger Sonderzahlungen).
  • Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel vor dem 17.03.2006 (Angestellte) bzw 18.03.2006 (Arbeiter) ist an keine Entgeltgrenze gebunden.

Hinweis:

Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zB durch variable Prämien, Zulagen, Überstundenentgelte oder Provisionen, so ist bei der Berechnung des zuletzt gebührenden Entgelts ein Durchschnittswert zu berücksichtigen (vgl OGH 9 ObA 159/11i).

Durchsetzung einer Konkurrenzklausel

Ob eine vereinbarte Konkurrenzklausel durchgesetzt werden kann, hängt allerdings nicht nur davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klausel somit zulässig ist, sondern auch davon, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Die Konkurrenzklausel kann nicht geltend gemacht werden, wenn

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers – kündigt,
  • bei unberechtigter Entlassung des Arbeitnehmers,
  • bei berechtigtem vorzeitigem Austritt (z. B. bei Gesundheitsgefährdung, Vorenthalten der Bezüge über einen längeren Zeitraum) des Arbeitnehmers,
  • wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitgebers kündigt.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (etwa zur beruflichen Veränderung), einvernehmlicher Beendigung eines Dienstverhältnisses oder Ablauf des Dienstverhältnisses allerdings gilt die Konkurrenzklausel.

Verstoß gegen die Konkurrenzklausel

Wenn Arbeitnehmer gegen eine gültige Konkurrenzklausel verstoßen, bleiben dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:

  • Auf Schadenersatz klagen
  • Auf Einhaltung der Konkurrenzklausel klagen

Achtung:

Hierbei ist zu beachten, dass ein Schadenseintritt nur schwer zu beweisen ist und daher eine Klage auf Schadenersatz oft scheitert. Um dies zu vermeiden, kann mit einer Konkurrenzklausel auch eine Konventionalstrafe vereinbart werden, die im Fall eines Verstoßes geltend gemacht wird.

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