Schneefall: Ausrede für Verspätung am Arbeitsplatz?
In der kalten Jahreszeit kommt es gelegentlich zu Schneechaos, das Straße und Schiene lahmlegt. Was gilt es zu beachten, wenn das Wetter den Weg zur Arbeit erschwert? Lesen Sie mehr dazu von Arbeitsrechtsexpertin RA Mag. Sylvia Unger.
Pflicht Wetterereignisse in den Arbeitsweg einzuplanen
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer (AN) verpflichtet sind, ihre Arbeitsleistung zu erfüllen und zur vereinbarten Zeit am Arbeitsplatz zu erscheinen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch, die aktuelle Wettervorhersage zu beachten und Verzögerungen einzuplanen. Ist also bereits am Vorabend heftiger Schneefall für den nächsten Tag angekündigt, sind AN verpflichtet, sich entsprechend früher auf den Weg zur Arbeit zu machen.
Ausnahme bei Unzumutbarkeit
Die Pflicht der AN, Extremwetter in ihren Arbeitsweg einzuplanen endet dort, wo es ihnen unzumutbar wird. AN müssen alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um trotz des Schneefalls ihre Arbeitsleistung zu erfüllen. Dazu zählt auch ein wetterbedingt längerer Arbeitsweg. So entschied das Oberlandesgericht Wien, dass ein zeitlicher Mehraufwand von bis zu 2,5 Stunden als zumutbar gilt (10 Ra 156/04s, RdW 2005/242b, 197). Unzumutbar wäre es zum Beispiel, wenn sich ein AN schon am Vorabend auf den Weg machen müsste, um am nächsten Tag pünktlich in die Arbeit zu kommen.
Wenn es aber aufgrund des Schneefalls unzumutbar sein sollte, zur Arbeit zu kommen, liegt eine „Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen“ vor.
Wann liegt eine Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen vor?
Wenn AN aus in ihrer Person liegenden Gründen an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben sie unter gewissen Umständen dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Darunter fallen unter anderem die Dienstverhinderungsgründe aus sonstigen wichtigen Gründen gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB. Diese Regelungen sind Auffangtatbestände für Fälle der Dienstverhinderung, die nicht unter die klassischen Gründe wie Krankheit, Arbeitsunfall oder Aufenthalte in Kur- und Rehazentren fallen.
AN behalten gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch
- andere wichtige, sie persönlich betreffende Gründe
- ohne ihr Verschulden
- während einer verhältnismäßig kurzen Zeit
- an ihrer Arbeitsleistung gehindert werden
Was ist damit gemeint?
- Wichtige persönliche Gründe: Diese können entweder von außen auf die Person des AN einwirken oder in der Person des AN selbst entstehen. Der AN kann dabei faktisch an der Arbeit gehindert sein (zB durch Zugausfall oder Stau) oder durch sittliche oder rechtliche Pflichten (zB religiöses Fest, Begräbnis naher Angehöriger, Arztbesuch). Im Fall der Dienstverhinderung wegen starkem Schneefall wirkt ein faktischer Grund von außen auf den AN ein.
- Kein Verschulden: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Dienstverhinderung des AN ohne sein Verschulden eintritt, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit als Verschulden angesehen wird. Daraus folgt wiederum, dass der AN alles zumutbare unternehmen muss, um pünktlich zur Arbeit zu kommen.
- Verhältnismäßig kurze Zeit: Wie lange eine verhältnismäßig kurze Zeit ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Die herrschende Ansicht ist, dass AN Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu einer Woche haben. Deswegen lohnt sich ein Blick in den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, da Kollektivverträge oft genauere Regelungen enthalten.
Meldepflicht
Die Dienstverhinderung ist unverzüglich ab Kenntnis dem Arbeitgeber (AG) bekanntzugeben. Wenn die Verhinderung vorhersehbar ist (Schneechaos), muss der AN den AG rechtzeitig vorab davon informieren.
Fazit
Schneefall kann Verspätungen oder Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen. Wenn AN nicht oder nur durch unzumutbare Maßnahmen pünktlich zur Arbeit erscheinen können, behalten sie ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei dürfen sie den Grund für die Dienstverhinderung nicht selbst verschuldet haben. AN haben jedoch zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz anzukommen, zB einen um bis zu 2,5 Stunden. längeren Arbeitsweg auf sich nehmen. Eine Dienstverhinderung ist dem AG unverzüglich bekannt zu geben.