Zur Bildungskarenz einer begünstigten Behinderten: Bleibt der Entgeltanspruch bestehen?
Die Bildungskarenz lässt den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 11 AVRAG 1993 grundsätzlich unberührt. Gilt dies auch für begünstigte Behinderte?
Geschäftszahl
VwGH 16.12.2020, Ra 2019/11/0137
Norm
§ 11 AVRAG 1993, § 1 Abs1 BEinstG, § 4 BEinstG, § 5 Abs1 BEinstG, § 7 BEinstG
Leitsatz
Quintessenz:
Die Bildungskarenz lässt den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 11 AVRAG 1993 unberührt. Bei der Bildungskarenz handelt es sich schon nach ihrem Zweck um eine der Sphäre des Dienstnehmers zuzurechnende Dienstverhinderung, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat.
VwGH: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Arbeitsvertrag der begünstigten Behinderten im maßgebenden Kalenderjahr aufrecht war und dass ihr unbeschadet ihrer Bildungskarenz im Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch in jener Höhe „gesichert“ war, wie er auch einem nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht.
Anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 25.05.2011, 2008/11/0012, in welchem der begünstigte Behinderte ab dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension karenziert war, nicht mehr beschäftigt und nicht mehr entlohnt wurde und daher, so die Erläuterungen des VwGH, die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 BEinstG – Beschäftigung und Entlohnung gemäß § 7 BEinstG – nicht mehr erfüllt waren, lässt die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG 1993 (nicht zuletzt im Hinblick auf deren gesetzliche Befristung) den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt.
Bei der Bildungskarenz handelt es sich außerdem schon nach ihrem Zweck um eine der Sphäre des Dienstnehmers zuzurechnende Dienstverhinderung (ebenso wie die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz in VwGH 2009/11/0223 und die Erkrankung in VwGH 90/09/0075), ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen der Dienstgeber dieser Karenzierung zugestimmt hat.