Die Vorteile eines E-Autos als Firmenwagen
Die Anschaffung eines E-Firmenwagens, den Arbeitnehmer auch privat nutzen können, bietet zahlreiche steuerliche Vorteile.
Kein Sachbezug für E-Firmenwagen
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit einen firmeneigenen Elektro-Firmenwagen mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km auch für Privatfahrten zu benützen, dann ist ein monatlicher Sachbezug von EUR 0,– anzusetzen.
Achtung:
Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Hybridfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit einem Reichweitenverlängerer. Als Reichweitenverlängerer (engl Range Extender) werden zusätzliche Aggregate in einem E-Auto bezeichnet, die die Reichweite des E-Autos erhöhen. Die am häufigsten eingesetzten Reichweitenverlängerer sind Verbrennungsmotoren, die einen Generator antreiben, der wiederum Akkumulator (Akku) und Elektromotor mit Strom versorgt (vgl Wikipedia, Stichwort: Reichweitenverlängerer).
Ladekosten und deren Ersatz
Kann der Arbeitnehmer den E-Firmenwagen beim Arbeitgeber unentgeltlich aufladen, ist kein zusätzlicher Sachbezug anzusetzen. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die belegmäßig nachgewiesenen Stromkosten (Ladekosten) für einen E-Firmenwagen, so liegt ein abgabenfreier Auslagenersatz vor.
Kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein privates Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort Null ist. Ersetzt hingegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen abgabenfreien Auslagenersatz, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Pendlerpauschale
Dem Arbeitnehmer steht keine Pendlerpauschale zu, wenn ihm für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrrades.