08.01.2024 | Gesellschaftsrecht | ID: 1154586

Mindestkörperschaftsteuer: Neuerungen durch die FlexKapG

WEKA (aga)

Die Einführung der neuen Gesellschaftsform Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) mit 01.01.2024 hat Auswirkungen auf das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH und die Mindestkörperschaftsteuer.

Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH sinkt durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,–. Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird auch der einzuzahlende Betrag von EUR 17.500,– auf EUR 5.000,– reduziert.

Da sich das GmbH-Mindeststammkapital in Hinkunft auf EUR 10.000,– beläuft, besteht kein Bedarf mehr für eine Gründungsprivilegierung; dh die Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung ist mit 01.01.2024 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Gesellschaften können ihre Gründungsprivilegierung hingegen weiterhin beibehalten. Übergangsvorschriften sind aber dabei zu beachten (Details siehe § 127 GmbHG).

Durch die Absenkung des gesetzlichen Mindeststammkapitals der GmbH sinkt auch die Mindestkörperschaftsteuer. Diese beträgt ab 01.01.2024 für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 125,– bzw EUR 500,– pro Jahr.

Ähnliche Beiträge

  • Die neue Flexible Kapitalgesellschaft: Unterschiede zur GmbH

    Zum Beitrag
  • Von der GmbH in die Flexible Kapitalgesellschaft

    Zum Beitrag
  • Geld zurück von der eigenen GmbH? – mögliche Kapitalherabsetzung seit dem GesRÄG 2023

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen