07.10.2020 | Bilanz und Steuern | ID: 1075279

Steuerreform 2019, 2020 und 2021

Alexander Kdolsky

Mit teilweise rückwirkender Wirksamkeit treten mehrere Steuererleichterungen beim Steuertarif sowie bei verschiedenen Absetzbeträgen ab 2019 und 2020 in Kraft. Weitere Steuervorteile sind für 2021 geplant.

Senkung des Eingangssteuersatzes

Der Steuersatz der Einkommensteuer ist in § 33 Abs 1 EStG 1988 geregelt und gilt für selbstständig und unselbständig Erwerbstätige gleichermaßen. Während Selbständige zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Seit der Veranlagung 2016 (Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118) bestehen sieben, nach Einkommensteilen gestaffelte Einkommensteuertarife: Die ersten 11.000 Euro sind steuerfrei, die folgenden Einkommensteile bis 1 Mio Euro nach fünf Steuertarifen gestaffelt und schließlich Einkommensteile über 1 Mio Euro dem Spitzensteuersatz von 55 % unterworfen. Letzterer war ursprünglich als Übergangslösung bis 2020 gedacht.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020, BGBl I 2020/96) erfolgten nun – unter dem Eindruck der andauernden COVID-19-Krise – zwei Änderungen: Zum einen wurde der Eingangssteuersatz – dh, der für Einkommensteile zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro maßgebliche Steuertarif – rückwirkend ab 1. Jänner 2020 bzw ab der Veranlagung 2020 von 25 % auf 20 % reduziert. Damit wurde ein Teil der geplanten Steuerreform 2021 vorgezogen, in deren Rahmen auch die Tarife der zwei folgenden Steuerstufen (von 35 % auf 30 % bzw von 42 % auf 40 %) gesenkt werden sollen, während die drei höchsten Steuerstufen (48 %, 50 % und 55 %) unverändert bleiben sollen.

Zum anderen wurde der Spitzensteuersatz von 55 % auf Einkommensteile ab 1 Mio Euro bis 2025 verlängert.

Übergangsbestimmung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige: Für die Monate ab Jänner 2020 bis zur Kundmachung des KonStG 2020 (am 25. Juli 2020) hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (vgl § 124b Z 360 EStG 1988).

Familienbonus Plus und Einmalzahlung zur Familienbeihilfe

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018, BGBl I 2018/62) wurde durch Einfügung eines neuen § 33 Abs 3a EStG 1988 ab 1. Jänner 2019 bzw ab der Veranlagung 2019 ein neuer Absetzbetrag – Familienbonus Plus – eingeführt. Dieser steht pro Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu und beträgt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes 1.500 Euro jährlich (Anhebung auf 1.750 Euro geplant), für volljährige Kinder 500 Euro jährlich.

Für in Drittländern ständig aufhältige Kinder gebührt kein Familienbonus Plus, für in einem anderen EU-Mitgliedstaat (EWR-Vertragspartei) oder der Schweiz ständig aufhältige Kinder erfolgt eine Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder. Hinsichtlich letzterer vgl die mehrmals novellierte Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung.

Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus hängt daher von der Gewährung der Familienbeihilfe ab, wobei eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen ist. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus ist der Höhe nach mit der tarifmäßigen Steuer begrenzt: Er ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das zu versteuernde Einkommen entfällt (vgl § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988).

Der Familienbonus Plus kann entweder bei einem Elternteil zur Gänze oder bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Erfasst sind neben Ehegatten auch eingetragene Partner und in einer Lebensgemeinschaft lebende Eltern. Hinsichtlich der letzten Variante (Lebensgefährten) gilt als allgemeine Regel, dass die Eltern für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft leben müssen. Dieses Erfordernis gilt aufgrund einer Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020, BGBl I 2019/103) bereits mit Wirkung ab 2019 jedoch nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Aufgrund einer (ab 2019 rückwirkenden) Änderung durch das KonStG 2020 wurde zudem sichergestellt, dass der Antrag auf den Familienbonus Plus bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides mit der Konsequenz zurückgezogen werden kann, dass der andere Antragsberechtigte – der ggf den Familienbonus Plus aufgrund seines höheren Einkommens in einem höheren Ausmaß ausschöpfen kann – den Familienbonus Plus beantragen kann.

Abgesehen davon erhöht sich die Familienbeihilfe für September 2020 automatisch um eine Einmalzahlung von 360 Euro für jedes Kind (vgl § 8 Abs 9 FLAG 1967).

Erhöhung verschiedener Absetzbeträge

Ab 2020 gebührt bei niedrigen Einkommen ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (vgl § 33 Abs 5 Z 3 EStG 1988 idF StRefG 2020 und KonStG 2020). Dieser beträgt bei einem Einkommen bis einschließlich 15.500 Euro 400 Euro und vermindert sich dann im Rahmen einer Einschleifregelung bis einschließlich 21.500 Euro auf Null.

Des Weiteren wurden durch das StRefG 2020 ab 2020 erhöht

  • der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag um jeweils 200 Euro auf 964 Euro (§ 33 Abs 6 Z 2 EStG 1988) bzw 600 Euro (Z 3 leg cit),
  • die SV-Rückerstattung in Form eines SV-Bonus um 300 Euro, wenn der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988), und
  • die SV-Rückerstattung für Pensionisten (Z 3 leg cit).

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