Leistungsstörungen bei Einbringungen von Sacheinlagen in GmbHs
Erfüllt ein Gesellschafter seine Sacheinlagepflicht nicht oder unvollständig, gefährdet dies nicht nur die erfolgreiche Gründung der GmbH, sondern kann auch für den säumigen Gesellschafter unangenehme Konsequenzen haben.
Voraussetzungen für GmbH-Gründungen mit Sacheinlagen
Gründungen mit Sacheinlagen, deren Wert die Hälfte des aufzubringenden Stammkapitals nicht übersteigt, sind ohne weiteres möglich. Die zweite Hälfte des Stammkapitals ist in diesem Fall aber jedenfalls in bar aufzubringen und mit mindestens EUR 17.500,00 einzuzahlen. Übersteigt der Wert der aufzubringenden Sacheinlage die Hälfte des gesamten Stammkapitals, dann ist die Gründung dennoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und zwar 1) bei Unternehmensfortführung gemäß § 6a Abs 2 und 3 GmbHG und 2) bei Durchführung einer Gründungsprüfung.
Zur „Einlagefähigkeit“
Voraussetzung ist, dass es sich bei der einzulegenden Sache um einen bilanz- und aktivierungsfähigen Vermögenswert handelt[1], weil es sonst nicht möglich wäre, in der Eröffnungsbilanz ein stammkapitalentsprechendes Vermögen auszuweisen. Als Sacheinlage kommen Vermögensgegenstände auch nur dann in Betracht, wenn sie übertragbar in dem Sinn sind, dass sie als Zugriffsobjekt für die Gläubiger der Gesellschaft zur Verfügung stehen[2].
Einlagefähig sind demnach zum Beispiel das Eigentum an körperlichen Sachen, außerdem ein Gebrauchsrecht, Marken oder Forderungsrecht. Abgesehen von Einzelsachen sind auch Sachgesamtheiten, wie Unternehmen und Betriebe einlagefähig[3]. Dasselbe gilt für Teilbetriebe.
Bezeichnung und Festsetzung im Gesellschaftsvertrag
Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag im Einzelnen und auch genau und vollständig festgesetzt werden. Bei korrekter Bewertung ergibt sich daraus, ob der betreffende Gesellschafter mit Einbringung der Sacheinlagen seine Stammeinlagenverpflichtung voll erfüllt hat oder nicht. Bei Sachgesamtheiten ist die Rechtsprechung großzügig und begnügt sich mit einer Gesamtbezeichnung, die allerdings so genau sein muss, dass über die Identität der eingebrachten Vermögensgegenstände kein Zweifel auftauchen kann[4]. Es empfiehlt sich eine bilanzielle Darstellung als Beilage zum Gesellschaftsvertrag, am besten die Schlussbilanz des Einbringenden oder die Einbringungsbilanz gemäß § 15f UmgrStG.
Änderung der Sacheinlagen- in eine Geldleistungsverpflichtung
Die Änderung der Sacheinlagen- in eine Geldleistungsverpflichtung ist, weil dadurch Gläubigerinteressen nicht berührt werden, jederzeit möglich, allerdings nur bis zur Firmenbuchanmeldung von praktischer Bedeutung. Bis zur Eintragung ist auch der umgekehrte Vorgang, dh, Ersetzung einer Bar- durch eine Sacheinlage möglich. Nach der Firmenbucheintragung ist der Vorgang hingegen unzulässig, damit keine Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften erfolgt[5].
Firmenbuch-Eintragungshindernis
Aus § 10 GmbHG ergibt sich, dass die GmbH nicht zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden darf, solange auch nur ein Teil der nach dem Gesellschaftsvertrag sofort einzuzahlenden Barbeträge nicht eingezahlt oder ein Teil der Sacheinlagen nicht eingebracht ist.
Rechtsfolgen unwirksamer Sacheinlagevereinbarungen
Die Sacheinlagevereinbarung ist unwirksam, wenn sie außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen wird, ebenso, wenn sie nicht den Anforderungen des § 6 Abs 4 GmbHG entspricht. Das hat aber nicht die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge, sofern der Beitritt selbst wirksam erklärt wurde, der sich in der Übernahme der Stammeinlage äußert.
Keine Befreiung von Barzahlungsverpflichtung
Ein Mangel nur der Sacheinlagenvereinbarung, einschließlich der Fälle anfänglicher Unmöglichkeit führt zur Anwendung von § 63 Abs 5 GmbHG. Die Gesellschafter haben ihre Verpflichtung vorbehaltlich der Sanierung des Gesellschaftsvertrages in Geld zu erfüllen. Es muss die Mindesteinzahlung nach § 10 Abs 1 GmbHG nachgewiesen werden. Bei nachträglicher Unmöglichkeit ist § 63 Abs 5 GmbHG analog anzuwenden, gegebenenfalls gekoppelt mit einem Schadenersatzanspruch gemäß § 920 ABGB[6]. Bei Verzug gelten die §§ 918, 921 ABGB, im Fall des Rücktritts von der Sacheinlagenvereinbarung wiederum § 63 Abs 5 GmbHG.
Wandlung
Die Wandlung mit der Folge der Umwandlung der Sach- in eine Barleistungsverpflichtung ist gemäß § 923 ABGB in Verbindung mit § 63 Abs 5 GmbHG möglich, wenn die Sache infolge eines mehr als geringfügigen Mangels für die Gesellschaft ungeeignet ist. Andernfalls muss die objektive Wertminderung in Geld ausgeglichen werden. Sonst würde die Gesellschaft weniger Geld erhalten, als dem Stammkapital entspricht.
Verschuldensunabhängige Leistungspflicht bei Überbewertung der Sacheinlage
Erreicht der Wert der Sacheinlage nicht den Betrag der übernommenen Stammeinlage, muss der Gesellschafter gemäß § 10a Abs 1 GmbHG eine Geldeinlage in Höhe des Fehlbetrags leisten. Diese Haftung hängt nicht davon ab, dass den Sacheinleger am geringeren Wert ein Verschulden trifft. Es ist sohin unerheblich, worauf die Wertminderung beruht.
Die Beweislast für die Überbewertung der Sacheinlage trifft die Gesellschaft.
Gemäß § 10a Abs 2 GmbHG verjährt der Anspruch der Gesellschaft in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Der Anspruch entsteht zum selben Zeitpunkt wie jener auf Leistung der Sacheinlage, also mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Fällig wird der Anspruch, sobald er bezifferbar ist.
Fußnoten:
[1] OGH RdW 1998, 72.
[2] OGH GesRz 1974, 128.
[3] OGH NZ 1989, 78.
[4] Koppensteiner, GmbHG² § 6 Rz 19 mwN.
[5] Koppensteiner, GmbHG² § 6 Rz 20 mwN.
[6] Koppensteiner, GmbHG² § 6 Rz 21 mwN.