08.03.2021 | Kanzleipraxis | ID: 1085728

Sorgfalts- und Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts bei Einschränkung des Mandats

Eva-Maria Hintringer

Aus dem Bevollmächtigungsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und gemäß RAO und § 1009 ABGB ergeben sich für den Rechtsanwalt Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Wann liegt eine Überspannung dieser Pflichten vor?

Geschäftszahl

OGH 27.11.2020, 2 Ob 196/19s

Norm

§ 9 RAO; § 1009 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Aus dem Bevollmächtigungsvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und den darauf anzuwendenden Bestimmungen der RAO und des § 1009 ABGB ergeben sich für den Rechtsanwalt Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Eine Überspannung dieser Pflichten läge vor, würde man den Rechtsanwalt dazu verpflichten, eine den Mandanten betreffende Gerichtsentscheidung entgegen dem klaren gegenteiligen Auftrag des Mandanten zu überprüfen.

OGH: Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den vorrangig die Vorschriften der RAO und subsidiär die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung anzuwenden sind. Gemäß § 9 RAO hat der Rechtsanwalt die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Ein Rechtsanwalt hat die Interessen seiner Mandanten so zu wahren, wie es ihm aufgrund der erhaltenen Informationen und seiner sonstigen Kenntnisse sachgerecht erscheinen muss.

Nach der Judikatur hat der Rechtsanwalt auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn das für die Abwendung eines Nachteils unbedingt erforderlich ist. Der Anwalt kann sich somit nicht damit entschuldigen, dass er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe und ihm weitere – allerdings zur Abwendung von Schäden notwendige – nicht aufgetragen worden seien. In der Judikatur wurde das etwa für die Verjährung anderer Ansprüche bejaht.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die konkreten Pflichten richten sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls. Im Anlassfall sind nicht Fragen der Belehrung oder Warnung des unkundigen Mandanten vor ihm unbekannten Gefahren zu beurteilen. Vielmehr schränkte der Mandant den Auftrag an den Rechtsanwalt unmissverständlich dahingehend ein, dass bestimmte Teile eines Urteils nicht zu überprüfen seien. Der Rechtsanwalt durfte angesichts der Geschäftstätigkeit seines Mandanten auch davon ausgehen, dass dieser eine Person mit betriebswirtschaftlicher Erfahrung war und jene Zinsbeträge erfassen konnte, die ihm mit jenem Urteil des Vorprozesses nicht zugesprochen worden waren. Es wäre eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters, wenn man ihn angesichts des klaren gegenteiligen Auftrags dennoch zur Überprüfung der Entscheidung über die begehrten Zinsen verpflichtete.

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