Gewerbeordnungs-Novelle 2024: Wichtige Neuerungen
Durch die Gewerbeordnungs-Novelle 2024 wird ua die Möglichkeit eröffnet, Antrittsvoraussetzungen automatisiert zu prüfen und eine Eintragung der Gewerbeanmeldung unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens zu erlangen („GISA-Express“).
Manuelle Prüfungen sind weiterhin möglich und die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung bleiben unverändert. Zusätzlich wird optional „GISA-Express“ angeboten. Dieser Service ermöglicht, Gewerbeanmeldungen sofort nach elektronischer Einreichung und automatisierter Prüfung im GISA öffentlich einzutragen, ohne die manuelle Bearbeitung durch die Behörde abwarten zu müssen, wodurch die Erledigung des Anbringens beschleunigt wird.
Voraussetzungen für die Erledigung eines Anbringens mittels GISA-Express
- Vorliegen der entsprechenden technischen Validierungsmöglichkeiten
- Elektronische Einbringung im Wege des GISA
- Elektronische Authentifizierung des Einschreiters
- Identität von Einschreiter und Person, für welche mit dem Anbringen Rechte begründet werden sollen
- Erfolgreiche Validierung aller gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung des Rechts
Hinweis:
In den Fällen, in denen eine automatisierte Prüfung kein positives Ergebnis liefert oder technisch nicht möglich ist, erfolgt weiterhin eine manuelle Überprüfung durch die Behörde. Eine rein automatisierte negative Entscheidung ist nicht vorgesehen und wird auch zukünftig nicht angestrebt.
Erleichterte Beweisregeln
Es werden vereinfachte Beweisregeln für Personen mit vergangenem Auslandsaufenthalt eingeführt, da es oft schwierig ist, aktuelle ausländische Leumundszeugnisse zu beschaffen. Stattdessen kann das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Ausland durch eine eidesstattliche Erklärung nachgewiesen werden.
Um Missbrauch zu verhindern, wird bei falschen Angaben die Berechtigung entzogen und ein fünfjähriger Ausschlussgrund verhängt, ohne Möglichkeit zur Nachsicht. Dies kann in verschiedenen Verfahrensvarianten festgestellt werden und betrifft auch Personen mit maßgeblichem Einfluss. Betroffene dürfen während dieser Zeit keine gewerberechtlichen Funktionen ausüben und müssen sich durch fünfjähriges Wohlverhalten in anderen Bereichen bewähren, bevor sie wieder für eine Gewerbefunktion in Betracht kommen.
Außerdem kann die Abgabe einer falschen Eidessstaatlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wegen falscher Beweisaussage iSd § 288 StGB oder falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde iSd § 289 StGB.
Ausbau zukünftiger elektronischer Validierungsmöglichkeiten
Die Neuformulierung des § 339 Abs 4 Z 2 GewO schafft die Grundlage, dass bei Errichtung weiterer elektronischer Validierungsmöglichkeiten über den Register- und Systemverbund gem USPG in der Zukunft diese auch gleichzeitig dazu genutzt werden können, das Angebot der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA auszubauen. Derzeit ermöglicht das GISA Echtzeit-Validierungen gegen mehrere Register, wie etwa gegen das Zentrale Melderegister, das Strafregister und die Insolvenzdatei.
Künftig sollen weitere Abgleiche, wie gegen das Firmenbuch und das Zentrale Vereinsregister, ebenfalls elektronisch in Echtzeit erfolgen.
Zudem wird angestrebt, den GISA-Express auf Drittstaatsangehörige auszudehnen, sobald entsprechende rechtliche und technische Voraussetzungen erfüllt sind.
Sofortige elektronische Eintragung von Gewerbeanmeldungen ins GISA
§§ 342f GewO ermöglichen eine sofortige elektronische Eintragung von Gewerbeanmeldungen ins GISA, ohne manuelle Prüfung, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen durch Echtzeit-Validierungen erfüllt sind. Datensicherheitsmaßnahmen gem DSGVO sind streng implementiert, inklusive ISO-Zertifizierungen, verschlüsselter Kommunikation, Passwortschutz, und kontrollierter Zugriffsrechte, um die Integrität und Sicherheit der GISA-Datenbanken zu gewährleisten. Änderungen werden nur nach sorgfältiger Prüfung und Dokumentation vorgenommen.
Wesentlich ist, dass der Umstand, dass eine sofortige elektronische Eintragung nicht erfolgen kann, in keiner Weise bedeutet, dass das Anbringen damit auch zwingend negativ erledigt wird. Dies bedeutet nur, dass eine manuelle Prüfung durch einen Menschen erforderlich ist. In diesen Fällen läuft dann der behördliche Prüf- und Erledigungsvorgang, wie bisher gewohnt, gem § 340 GewO ab.
Anbringen, die sofort bei Inkrafttreten GISA-Express-fähig sind
- Anmeldung eines Gewerbes iSd § 339 Abs 1 GewO
- Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte iSd § 46 Abs 2 Z 1 GewO
- Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort iSd § 46 Abs 2 Z 2 GewO
- Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung iSd § 85 Z 7 GewO
- Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 39 Abs 4 GewO
- Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers iSd § 47 Abs 3 GewO
- Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung iSd § 8 Abs 6 Z 2 PRV
- Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe
- Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort iSd § 46 Abs 2 Z 3 GewO
Verfahren, die bei Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten in weiteren Ausbaustufen GISA-Express-fähig sein werden
- Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 39 Abs 4 GewO
- Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) iSd § 7 Abs 1 PRV
- Erstatten einer Folgemeldung iSd § 7 Abs 2 PRV
- Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gem § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte iSd § 7 Abs 4 Z 1 PRV
- Meldung über den Wechsel des Abwicklers iSd § 7 Abs 4 Z 2 PRV
- Meldung über die Neuabdeckung des Risikos iSd § 7 Abs 5 PRV
- Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in iSd § 93 Abs 2 bis 5 GewO genannten Gewerbe
- Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers iSd § 47 Abs 3 GewO
Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes
Im Zuge der Novelle neu eingeführt wurde ein neuer Abs 8 in § 13 GewO, welcher besagt:
- Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes für 5 Jahre für natürliche Personen oder andere Rechtsträger als natürliche Personen,
- denen die Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 3a GewO entzogen wurde oder
- betreffend die ein Feststellungsbescheid gem § 344a Abs 1 oder 3 GewO erlassen wurde
- denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist.
Eine Nachsicht gem § 26 GewO kann nicht erteilt werden.
Entzug der Gewerbeberechtigung
Die Gewo-Novelle 2024 führte auch zu einer Änderung des § 87 GewO bezüglich des Entzugs der Gewerbeberechtigung.
Inkrafttreten
Teile der GewO-Novelle 2024 (zB § 13 GewO, § 87 GewO) sind bereits mit 23. Juli 2024 in Kraft getreten.
Insbesondere die §§ 342 und 343 GewO bedürfen jedoch einer entsprechenden Entwicklungszeit zur technischen Umsetzung im GISA sowie zur Vorbereitung der Behörden auf diese neue Verfahrensform. Deshalb treten diese Bestimmungen ab frühestens 01.01.2026 in Kraft. Bis dahin bleibt Zeit, die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen vorzunehmen.