17.10.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1075280

Neuerungen durch die Geldwäschenovelle 2020 im Gewerberecht

Alexander Kdolsky

Die Geldwäschenovelle 2020 brachte für bestimmte Gewerbetreibende – insbesondere Handelsgewerbetreibende, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler – wichtige Neuerungen, die diese ab Mitte 2020 zu beachten haben.

Verspätete Umsetzung

Als EU-Mitgliedstaat war Österreich verpflichtet, die neuen Bestimmungen der 5. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843) – einem umfassenden Regulativ zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – bis 10. Jänner 2020 in nationales Recht umzusetzen, wobei durch die Neuerungen mehrere Rechtsmaterien betroffen waren: Abgesehen von der Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter anderem auch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GW) und das Berufsrecht (Rechtsanwaltsordnung, Notariatsordnung, Bilanzbuchhaltungsgesetz ua). Der Bundesgesetzgeber teilte die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie dementsprechend auf mehrere Gesetze auf:

Während etwa mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (BGBl I 2019/62) die erforderlichen Änderungen unter anderem im FM-GW zeitgerecht bis 10. Jänner 2020 erfolgten, geriet der Gesetzgeber mit der hier interessierenden Umsetzung der neuen Richtlinienbestimmungen im Bereich der GewO in Verzug. Wenngleich der bereits im Herbst 2019 eingebrachte Ministerialentwurf noch den Titel „Geldwäschenovelle 2019“ trug und ein Inkrafttreten bis 10. Jänner 2020 vorsah, zog sich der Gesetzgebungsprozess schließlich bis in den Sommer 2020, sodass die „Geldwäschenovelle 2020“ (so der nunmehrige, endgültige Titel, BGBl I 2020/65) erst am 22. Juli 2020 in Kraft treten konnte.

Ab diesem Tag sind daher die neuen – verwaltungsstrafrechtlich speziell abgesicherten (vgl § 366b GewO) – Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von den der GewO unterworfenen Unternehmern zu beachten sowie von den zuständigen Behörden zu vollziehen.

Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung in der GewO

Seit 2003 besteht in der GewO (BGBl I 2002/111) ein Abschnitt betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche, seit 2008 (BGBl I 2008/42) normieren die §§ 365m ff GewO Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Umsetzung der 3. Geldwäsche-RL (RL 2005/60/EG).

Abgesehen von zwischenzeitlichen Änderungen (vgl die Novelle BGBl I 2010/39) erfolgte 2017 durch die Geldwäsche-Novelle (BGBl I 2017/95) die Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL (RL (EU) 2015/849) und bis zur Geldwäschenovelle 2020 damit die letzte Novellierung der einschlägigen Bestimmungen.

Unbestritten gehen mit den ins nationale Recht umzusetzenden Unionsrechtsakten zahlreiche Pflichten der normunterworfenen Unternehmer einher, wobei die Anforderungen an die Unternehmer im Hinblick auf ein richtlinien- bzw gesetzeskonformes Verhalten tendenziell immer strenger wurden bzw werden. Diese Beobachtung lässt sich freilich nicht nur im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung machen, sondern lässt sich ein entsprechender Trend auch in anderen Rechtsgebieten nicht leugnen (vgl etwa die Vorgaben durch die Datenschutz-Grundverordnung, denen auch Gewerbetreibende unterliegen).

Nicht alle Gewerbetreibenden sind adressiert

Die GewO regelt in ihren ersten Paragraphen den Geltungsbereich. Die allgemeine Regel besagt, dass sie für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten gilt. Eine Tätigkeit wird dabei gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl § 1 Abs 1 und 2 erster Satz GewO). § 2 GewO normiert zahlreiche Ausnahmen vom Geltungsbereich (von der Land- und Forstwirtschaft, über die so genannte Privatzimmervermietung bis zur Tätigkeit der Rechtsanwälte und Ärzte, um bloß einige davon zu nennen).

Was die „Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ – so die Überschrift des die §§ 365m ff GewO beherbergenden Unterabschnittes – betrifft, sind diese allerdings nicht für alle Gewerbetreibenden iSd §§ 1 ff GewO relevant, sondern nur für einen ausgewählten Kreis von ihnen. Hierüber gibt § 365m1 Abs 2 GewO Aufschluss: Betroffen sind demnach

  1. Handelsgewerbetreibende,
  2. Immobilienmakler,
  3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation oder ggf auch sonstige Gewerbetreibende, wie insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice, sowie
  4. Versicherungsvermittler,

jedoch jeweils nur bei Zutreffen weiterer Voraussetzungen (wie etwa der EUR-10.000-Grenze bei Handelsgewerbetreibenden und Immobilienmaklern).

Durch die Geldwäschenovelle 2020 wurde die zuletzt genannte Bestimmung insofern geändert, als die Regelung betreffend Handelsgewerbetreibende in drei Unterfälle aufgesplittet und ausdifferenziert wurde und der Anwendungsbereich der Regelung betreffend Immobilienmakler eingeschränkt wurde.

Fokus auf „Mittelsmänner“

Im Zuge der Geldwäschenovelle 2020 fand ein neuer Begriff Einzug in die GewO, namentlich jener des Mittelsmannes einer gemäß § 13 Abs 1 und 2 GewO (von der Gewerbeausübung) ausgeschlossenen Person. „Mittelsmann“ ist dabei iSv „Strohmann“ zu verstehen.

Ein neuer § 89 GewO sieht nun mit Bezug auf die Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter anderem vor, dass die Gewerbeberechtigung auch dann zu entziehen ist, falls der Gewerbeinhaber Mittelsmann (Strohmann) einer gemäß § 13 Abs 1 und 2 GewO ausgeschlossenen Person ist, und zwar unabhängig davon, dass der Gewerbeinhaber bzw Mittelsmann nicht gemäß § 13 Abs 1 und 2 GewO vorbestraft ist.

Weitere Neuerungen, verstärkte Sorgfaltspflichten

Weitere Neuerungen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage ergaben sich unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 365p und § 365s GewO)
  • Zeitpunkt der Identitätsfeststellung (§ 365q GewO)
  • Ermöglichung der Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, wie Kredit- und Finanzinstitute (§ 365s1 GewO)
  • Beschwerdemöglichkeit von Meldungslegern (§ 365u Abs 6 GewO)
  • Datenschutz, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistische Daten (§ 365y GewO)
  • Vereinfachte bzw verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Anlage 7 bzw 8 zur GewO)

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