Seit 01.01.2023: Änderungen im Abfallrecht
Seit Jänner 2023 gelten neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit gewerblichen Verpackungen, Einwegkunststoffprodukten und Abfalltransporten.
Gewerbliche Verpackungen: Verpflichtende Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
Seit 1. Jänner 2023 ist neu, dass Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 (insbesondere Abpacker und Importeure) auch für die gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen müssen (siehe § 10 Verpackungsverordnung 2014). Die Selbsterfüller-Variante konnte damit letztmals für das Kalenderjahr 2022 in Anspruch genommen werden.
Die nachfolgende Vertriebsstufe ist zumindest einmal jährlich über die Systemteilnahme zu informieren. Die Teilnahmepflicht entfällt, wenn eine vor- oder nachgelagerte Vertriebsstufe an einem System teilnimmt. In diesem Fall muss der Primärverpflichtete eine rechtsverbindliche Erklärung anfordern und sieben Jahre lang aufbewahren.
Ausnahmen bestehen für Eigenimporteure (dann sind Meldeverpflichtungen einzuhalten) und für Lieferungen an Großanfallstellen.
Einwegkunststoffprodukte: Erweiterte Herstellerverantwortung
Zudem sind Hersteller von
- Feuchttüchern,
- Luftballons,
- Tabakprodukten und
- Fanggeräten
gemäß § 18a Verpackungsverordnung 2014 verpflichtet, für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten Produkte bestimmte Kosten zu tragen und dafür an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Ausländische Unternehmen, die ihre verpackten Produkte und bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Österreich auf den Markt bringen, sind ab Jänner 2023 dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der im Namen des Auftraggebers sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen übernimmt und zudem für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften verantwortlich zeichnet.
Abfalltransporte: Verpflichtung zum Bahntransport
Abfalltransporte ab 10 t mit einer Transportstrecke auf der Straße von mehr als 300 km sind ab 1. Jänner 2023 grundsätzlich mit der Bahn oder anderen Verkehrsmitteln mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotenzial (zB Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) durchzuführen.
Ab 1. Jänner 2024 reduziert sich die Distanz auf 200 km und ab 1. Jänner 2025 auf 100 km. Ist ein Bahntransport aufgrund fehlender Bahnkapazitäten nicht möglich, muss der Transporteur dies durch Bestätigung der elektronischen Plattform https://aufschiene.gv.at nachweisen. Sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, erfolgt eine Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen. Als Nachweis über die fehlende Kapazität gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform.
Die Verpflichtung zum Bahntransport besteht auch dann nicht, wenn die dabei auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächsten gelegenen Verladestellen auf die Bahn im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 % oder mehr betragen würde (§ 15 Abs 9 und § 69 Abs 10 bei Verbringungen).
Quellen:
https://www.weka.at/abfallwirtschaft/
https://www.wko.at/branchen/k/handel/Neuerungen-in-der-Verpackungsverordnung-ab-2023.html
https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/digitale-abfrageplattform.html