20.10.2021 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1102057

Umfassende Neuerungen in der Abwasseremissionsverordnung Verbrennungsgase

WEKA (kp)

Am 10.09.2021 wurde die AEV Verbrennungsgase novelliert. Sie wurde in vielen Teilen wesentlich erweitert. Was ist seitdem neu?

Die AEV Verbrennungsgase regelt grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgasen in Gewässer eingeleitet werden können. Anlass für die Novellierung war die Notwendigkeit, die Industrie-Emissionsrichtlinie (IE-RL) sowie der Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr L 212/1) umzusetzen.

Die Verordnung wurde in vielen Teilen umstrukturiert.

Begriffe

Neuerungen bei den Begriffsbestimmungen betreffen unter anderem:

  • Braunkohle, Steinhohle und Heizöle sind jetzt in den Begriff „Brennstoffe“ integriert.
  • Der Begriff „Siedlungsabfälle“ ist deutlich umfassender gefasst:
    1.  „gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
    2.  gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
  • Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.“
  • Erweitert wurde der Begriff „Brennstoffwärmeleistung“: „Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl Nr L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl I Nr 127/2013).“

Wasserrechtliche Bewilligungen und die neuen Anlagen A bis F

Als Kriterien für die Bewilligung maßgeblich sind laut §1 Absätze 2 bis 4 (Direkteinleitung) sowie nach §3 (Indirekteinleitung) je nach Art der Verbrennungsgase die Anlagen A bis F. Diese neu gefasst:

 

Neu seit 10.09.2021

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Anhang A

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs 2 erster Satz und Abs 4 zweiter Satz)

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 2, 3 und 4

Anhang B

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 für
Braunkohlekraftwerke

Anhang C

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 2 für
Steinkohlekraftwerke

Anhang D

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 2 für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 3 für
Heizölkraftwerke

Anhang E

Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 4 für
Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall

Anhang F

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 5 für
Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall

Übergangsfristen

Je nachdem, ob schon einmal eine Anpassungspflicht ausgesprochen wurde, gelten laut § 5 Absatz 5 unterschiedliche Übergangsfristen (bis 2025 oder 2026).

Hinweis:

Ob für Ihre Anlage die neuen Bestimmungen schon ab 03.12.2023 maßgeblich sind, entnehmen Sie § 5 Absatz 6.

In Bezug auf Verbrennungsgase ebenfalls angepasst wurden mit BGBl II Nr 389/2021 auch die – grundsätzliche – Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), die Indirekteinleiterverordnung (IEV) sowie viele weitere AEV.

Nähere Informationen:

AEV Verbrennungsgase im RIS

AEV Verbrennungsgase im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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