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Dokument-ID: 160078
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 12. Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten
Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
(BGBl. I Nr. 101/2021)