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Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 11. Ermittlung der Verbrauchsanteile
(1) Der Abgeber hat die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
(BGBl. I Nr. 101/2021)
(2) Jeder Abnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der versorgbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(BGBl. I Nr. 101/2021)
(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist.
(BGBl. I Nr. 101/2021)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 35/2020 aufgehoben.)