Dokument-ID: 160077

Vorschrift

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Ermittlung der Verbrauchsanteile

idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021

(1) Der Abgeber hat die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
(BGBl. I Nr. 101/2021)

(2) Jeder Abnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der versorgbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(BGBl. I Nr. 101/2021)

(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist.
(BGBl. I Nr. 101/2021)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 35/2020 aufgehoben.)