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Dokument-ID: 423606
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 54. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen
Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.
(BGBl. II Nr. 215/2012)