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Dokument-ID: 358935

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.4.3.2.1.1 Inlandseinbringungen

935
Bringt ein Steuerinländer inländische Kapitalanteile im Sinne des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG aus dem Privatvermögen in eine inländische Körperschaft ein, ist der Kapitalanteil mit den Anschaffungskosten (Rz 931) anzusetzen.

Beispiel:

Der unbeschränkt steuerpflichtige A bringt seine im Privatvermögen gehaltene 30 %-Beteiligung an der inländischen A-GmbH in die ebenfalls inländische B-GmbH ein und erhält hierfür als Gegenleistung neue Anteile an der übernehmenden B-GmbH. A hat die Beteiligung zwingend mit den Anschaffungskosten anzusetzen, dies gilt für die übernehmende B-GmbH und prägt, soweit nicht der geringere gemeine Wert anzusetzen ist, die Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der B-GmbH.

936
Bringt der Steuerinländer ausländische Kapitalanteile in eine inländische Körperschaft ein, liegt in der Regel ein steuerhängiger Kapitalanteil vor:

Entweder kommt Österreich am einzubringenden Kapitalanteil das alleinige Besteuerungsrecht zu, weil das DBA mit dem Ansässigkeitsstaat der Beteiligungskörperschaft dem OECD-MA folgt und dem Ansässigkeitsstaat des Einbringenden (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) das Besteuerungsrecht zuteilt. Diesfalls kommt es zum zwingenden Ansatz der Anschaffungskosten (Rz 931); Österreich kommt sowohl das Besteuerungsrecht an den Gegenleistungsanteilen als auch (weiterhin) am eingebrachten Vermögen zu.

Vereinzelt können DBA – abweichend vom OECD-MA – auch dem Quellenstaat (Ansässigkeitsstaat der Beteiligungskörperschaft) ein Besteuerungsrecht am Kapitalanteil einräumen (mit Anrechnungsverpflichtung, zB im DBA Frankreich, China oder Brasilien). Da Österreich dadurch jedoch nicht in der Besteuerung eingeschränkt ist, liegt dennoch ein zum Einbringungsstichtag steuerhängiger Kapitalanteil vor.

Österreich kommt folglich sowohl das Besteuerungsrecht an den Gegenleistungsanteilen als auch am eingebrachten Vermögen zu. Neben dem zwingenden Anschaffungskostenansatz kommt diesfalls jedoch die Aufwertungsoption nach § 16 Abs. 3 Z 2 UmgrStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 UmgrStG in Betracht.

Beispiel 1:

Der unbeschränkt steuerpflichtige A bringt seine im Privatvermögen gehaltene 30 %-Beteiligung an einer deutschen GmbH in die ihm zu 100 % gehörende inländische A-GmbH unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung ein. Da der eingebrachte Kapitalanteil in Österreich steuerhängig ist (nach Art. 13 Abs. 5 DBA Deutschland hat Österreich das alleinige Besteuerungsrecht), kommt § 17 Abs. 1 UmgrStG zur Anwendung. Österreich hat sowohl am Gegenleistungsanteil, als auch am eingebrachten Kapitalanteil das Besteuerungsrecht. Daher hat A die eingebrachte Beteiligung zwingend mit den Anschaffungskosten anzusetzen; dies gilt für die übernehmende A-GmbH und prägt die Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der A-GmbH.

Beispiel 2:

Der in Österreich ansässige A bringt seine 40 %-Beteiligung an einer indischen AG in die inländische Ö-GmbH ein. Nach Art. 13 Abs. 5 iVm Art. 23mDBA Indien dürfen Veräußerungsgewinne auch in Indien besteuert werden; dennoch ist der eingebrachte Kapitalanteil auch in Österreich steuerhängig; es kommt § 17 Abs. 1 UmgrStG zur Anwendung. Österreich hat am Gegenleistungsanteil das Besteuerungsrecht. Am eingebrachten Vermögen kommt nach der Einbringung auch Indien ein Besteuerungsrecht zu; das Besteuerungsrecht Österreichs ist dadurch (trotz Anrechnung) jedoch nicht eingeschränkt. Daher hat A die eingebrachte Beteiligung grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Da jedoch nach dem DBA Indien auch Indien die eingebrachten Kapitalanteile besteuern darf, und Österreich die indische Quellensteuer anrechnen muss, kann A nach § 16 Abs. 3 Z 2 UmgrStG alternativ für eine Aufwertungseinbringung optieren. Der Ansatz des Kapitalanteils bei der Ö-GmbH zum gemeinen Wert verhindert die nochmalige Belastung der Einbringungsreserven bei einer späteren Veräußerung durch die Ö-GmbH.