12.03.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1164488

Brandbekämpfung mit Schaumlöschanlagen: Neue TRVB 145 S regelt Anforderungen

Clemens Purtscher

Schaumlöschanlagen eignen sich vor allem für Bereiche mit hoher Brandgefahr, zB durch brennbare Flüssigkeiten. Doch welche Pflichten gelten beim Betrieb einer Schaumlöschanlage? Das regelt die neue TRVB 145 S.

Im Oktober 2023 veröffentlichte der Österreichische Bundesfeuerwehrverband mit der TRVB 145 S 23 eine neue Richtline über Schaumlöschanlagen. Die TRVB 145 ergänzt die Bestimmungen der ÖNORM EN 13565-2 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Schaumlöschanlagen – Teil 2: Planung, Einbau und Wartung“ und ist gemeinsam mit dieser anzuwenden.

Was sind Schaumlöschanlagen?

Die ÖNORM EN 13565-2 definiert eine Schaumlöschanlage als Anlage, die Bauteile, Geräte und Rohrleitungen umfasst, die geeignet sind, löschfähigen Schwer-, Mittel- oder Leichtschaum zu erzeugen und aufzubringen.

Sie besteht aus Schaum/Wasser-Zumischeinrichtungen, Schaummittelbehälter, Schaumerzeugern/-aufgabeeinrichtungen, Rohrleitungen und der dazugehörigen Löschwasserversorgung.

Schaumlöschanlagen können stationär, halbstationär oder mobil sein. Sie können darauf ausgelegt sein,

  • einen Brand zu löschen,
  • einen Brand einzudämmen, um manuelle Löschtätigkeiten signifikant zu unterstützen, oder
  • brennbare Stoffe zeitweise vor Entzündung zu schützen.

Anwendung finden Schaumlöschanlagen vor allem in Industrie und Handel, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen und dort, wo vornehmlich Brände brennbarer Flüssigkeiten zu erwarten sind.

Was ist bei der Auswahl der Schaummittel zu beachten?

Die Auswahl der Schaummittel richtet sich zunächst nach Schutzziel, Einsatzumgebung und erwartbaren Bränden. Aber auch Umweltaspekte müssen in die Auswahl miteinbezogen werden. Es ist auch Vorsorge zu treffen, dass das Löschwasser möglichst vollständig aufgefangen werden kann.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass seit 1. Jänner 2023 gemäß EU-REACH-Verordnung die Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren der Klasse C9-C14 PFCA als Feuerlöschschaummittel nur mehr unter der Bedingung zulässig ist, dass alle Freisetzungen vollständig aufgefangen werden. Wird dieser Bedingung erfüllt, ist die beschränkte Verwendung von C9-C14 PFCA noch bis zum 4. Juli 2025 möglich, aber nicht empfohlen.

Welche Vorgaben für die Kontrolle und Prüfung von Schaumlöschanlagen gibt es?

Betreiber einer Schaumlöschanlage müssen eine unterwiesene Person und eine ausreichende Anzahl von Stellvertretern bestellen. Diese Personen sind dafür zuständig, für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktion der Schaumlöschanlage zu sorgen sowie die erforderlichen Inspektionen, Instandhaltungen und Prüfungen zeitgerecht selbst durchzuführen oder zu veranlassen.

Die unterwiesene Person und ihre Stellvertreter müssen die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten oder zum Brandschutzwart gem TRVB 117 absolviert haben.

Zusätzlich hat die unterwiesene Person ein themenbezogenes Seminar gemäß TRVB 117 zu besuchen und sich die spezifischen Kenntnisse über die zu betreuende Anlage (Bedienung, Instandhaltung, Wiederinbetriebnahme nach einem Brand etc) anzueignen.

Regelmäßige Kontrollen von Schaumlöschanlagen

Wöchentliche Kontrollen

  • Sind die Wasser-, Pumpenauffüll- und Schaummittelbehälter (ausgenommen Blasentanks) vollständig befüllt?
  • Funktionieren die Heizanlagen (in der Heizperiode) ordnungsgemäß?
  • Sind die Absperrventile gesichert und in der richtigen Stellung? (Sichtprüfung)
  • Befinden sich die automatischen und manuellen Startvorrichtungen von Pumpen in ordnungsgemäßem Zustand?
  • Gibt es Anzeichen von Undichtheit, Beschädigung oder Korrosion?
  • Funktionieren die elektrischen Überwachungseinrichtungen?
  • Nötigenfalls sind Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unmittelbar einzuleiten.

Monatliche Kontrollen

  • Funktionieren die Pumpen und ihre Antriebe ordnungsgemäß? (Probelauf)
  • Ist bei Anlagen, die aus öffentlichen Wasserleitungsnetzen oder Betriebswassernetzen gespeist werden, der Fließdruck ausreichend?
  • Müssen die Batterien gewartet werden (Wartungsvorschriften des Herstellers) und funktioniert das Batterieladegerät?
  • Ist die Mindestvorratsmenge von Motorendiesel vorhanden?
  • Sind die Ölstände von Pumpen, Kompressoren und Dieselmotoren in Ordnung?
  • Gibt es Beschädigungen oder Verschleiß des Rohrnetzes, der Schaumaufgabeteile, der Düsen oder der Rohraufhängungen? (Sichtprüfung)
  • Ist der Frostschutz des ständig gefüllten Rohrnetzes gegeben?
  • Funktionieren die automatischen Auffüll- und Nachspeisevorrichtungen für Wasserbehälter? (Funktionsprüfung)
  • Funktionieren die automatischen und die manuellen Startvorrichtungen von Schaummittelpumpen? (Funktionsprüfung)
  • Funktioniert die Alarmweiterleitung bei automatischer Auslösung einer Löschanlage?
  • Gibt es Verstopfungen von Lufteintrittsöffnungen von Schaumerzeugern/Düsen?

Halbjährliche Kontrollen

  • Sind die Steinfänger in Ordnung? (Sichtprüfung)
  • Funktioniert die Schaummittel-Zumischeinrichtung? (Funktionsprüfung mit Wasser ohne Einsatz von Schaummittel)
  • Sind die Ventile und die mechanisch betriebenen Bauteile weiterhin leichtgängig?

Jährliche Kontrollen

  • Probennahme für eine Laboruntersuchung der Qualität des Schaummittels (oder der vorgemischten Schaummittellösung)
  • Prüfung der Zumischeinrichtung und der zugehörigen Armaturen bei der höchsten und der niedrigsten Bemessungsdurchflussrate der Anlage mit umweltverträglichem Schaummittelersatz
  • Aufgabeprüfung auf Funktion der Anlage, der Düsen und der Ventile
  • Überprüfung der Bauteile, die mit Schaummittel in Berührung stehen
  • Gängigkeit der Armaturen

Die wöchentlichen und monatlichen Kontrollen werden von der unterwiesenen Person durchgeführt, während die halbjährlichen und jährlichen Kontrollen Fachleuchten für Schaumlöschanlagen vorbehalten sind.

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