18.08.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1031159

Brandschutz bei Maschinen – wer trägt die Verantwortung für wesentlich veränderte Maschinen?

WEKA (mei)

Oft stellt sich die Frage, wer die Verantwortung für Maschinen trägt, die einer Veränderung unterzogen wurden. Aus Sicht des Brandschutzes müssen Verantwortliche nämlich ua eine Risikoanalyse durchführen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Verantwortung dafür, die Verpflichtungen nach der MSV 2010 einzuhalten, liegt im Normalfall bei den Personen, die eine Maschine erstmalig in Verkehr bringen. Die Hersteller haften jedoch nur, solange die Maschinen den Bestimmungen entsprechend und im Wesentlichen unverändert betrieben werden. Werden bestehende Maschinen wesentlich verändert oder verkettet, liegt die Verantwortung bei den Anwendern oder Betreibern dieser veränderten Maschinen.

Verkettung von Maschinen

Fügt man Einzelmaschinen oder unvollständige Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammen, ergeben sich für diese „neue Gesamtmaschine“ Verpflichtungen laut MSV 2010. Als Hersteller sind dann jene Personen oder Organisationen zu betrachten, die die Einzelmaschinen zu einer neuen Maschinengesamtheit zusammengefügt haben. In der Praxis können das auch jene Maschinenbetreiber sein, die bestehende Maschinen erweitern.

Veränderung von Maschinen

Generell gelten die Anforderungen nach MSV 2010 nur für neue Maschinen. Sie finden jedoch auch Anwendung für gebrauchte Maschinen, wenn diese derartig verändert wurden, dass sie als neue Maschinen anzusehen sind. Veränderungen an Maschinen einer Risiko- bzw Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen ist hier unbedingt nötig. Dabei sollen die von der Veränderung ausgehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.

Verpflichtungen bei Verkettung oder Veränderung von Maschinen

Werden Maschinen verkettet oder wesentlich verändert, entstehen Verpflichtungen für jene Personen, die die „neue“ Maschine hergestellt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben. Im Bereich des Brandschutzes ist dabei insbesondere der Verpflichtung zur Durchführung einer Risikoanalyse jener Brand- und Überhitzungsrisiken nachzukommen, die sich aus der Maschinennutzung ergeben.

Die relevantesten Rechtsmaterien und deren Verpflichtungen aus Sicht des Brandschutzes

  • Verpflichtungen gemäß Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)
    • Aus Brandschutz-Sicht beinhalten die Verpflichtungen auch Risikoanalysen für jene Brand- und Überhitzungsrisiken, die sich unmittelbar durch den Betrieb der Maschine ergeben.
  • Verpflichtungen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
    • Hierbei müssen die erforderlichen Gefahrenanalysen auch die Brandrisiken umfassen.
  • Verpflichtungen gemäß Gewerbeordnung (GewO)
    • Ob die Änderung der Maschine einer Genehmigung im Sinne der GewO bedarf, obliegt der Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Für eine Änderung der Genehmigung wird von den Genehmigungsbehörden meist eine Risiko- bzw Gefahrenanalyse bezüglich der Änderungen an den Maschinen gefordert.

Ist die durchzuführende Risikoanalyse aus Sicht der Anwender oder Betreiber zu komplex oder speziell, kann es von Vorteil sein, für die Analyse fachlich geeignete Dienstleistungsanbieter zu Rate zu ziehen.

Quelle:

Manfred Schorn

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