18.01.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1081892

Brandschutz und Haftung im Homeoffice

Karin Zahiragic

Durch das Arbeiten im Homeoffice entstehen einige Risiken und Gefahren, die es zu bedenken gibt. Dabei spielt insbesondere der Umgang mit elektrischen Geräten und Stromkabeln eine große Rolle.

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie ist das Arbeiten vieler Arbeitnehmer im Homeoffice von der Ausnahme zur Regel geworden. Die Ansteckungsgefahr mit dem COVID-19-Virus wird dadurch möglichst gering gehalten.

Durch das Arbeiten im Homeoffice entstehen aber andere zusätzliche Risiken und Gefahren, die man bedenken und einplanen muss. Dabei spielt insbesondere der Umgang mit elektrischen Geräten und Stromkabeln eine große Rolle.

Umgang mit der elektrischen Anlage im Homeoffice

Sicherungseinrichtungen sollen das Entstehen einer Überlastung des Stromnetzes und der elektrischen Anlage vermeiden. Werden Leitungen überlastet, weil mehrere Geräte gleichzeitig an Mehrfachsteckdosen angeschlossen werden, kann dies zum Entstehen von Bränden führen.

Um dies zu vermeiden, ist es empfehlenswert, dass der Arbeitnehmer alle Stromkabel und Isolierungen im Homeoffice regelmäßig auf Schäden überprüft. Leitungen, Stecker, Kupplungen und elektrische Geräte sind vom Arbeitnehmer mit großer Sorgfalt in Betrieb zu nehmen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese vor Beschädigungen jeglicher Art und vor schädlichen Einflüssen, wie beispielsweise Nässe und Wärme, geschützt werden.

Auf keinen Fall dürfen defekte Steckdosen vom Arbeitnehmer verwendet werden. Es empfiehlt sich, in diesen Fällen einen Elektriker beizuziehen.

Arbeiten im Homeoffice mit Arbeitsmitteln des Arbeitsgebers

Der Arbeitgeber ist nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Vornahme seiner Arbeiten im Homeoffice die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Als Arbeitsmittel kommen Laptops oder Computer in Betracht.

In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass von diesem arbeitsrechtlichen Grundsatz abgewichen wird und zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine gesonderte Vereinbarung über die Verwendung der Arbeitsmittel getroffen wird.

Arbeiten im Homeoffice mit privaten Arbeitsmitteln

Grundsätzlich ist es dem Arbeitnehmer sowohl nach der Arbeitsmittelverordnung (kurz: AM-VO) als auch nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (kurz: ASchG) erlaubt, seine eigenen Arbeitsmittel, wie beispielsweise den privaten Laptop, im Homeoffice zu verwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Geräte vom Arbeitnehmer entsprechend § 6 Abs 1 ASchG vor ihrer Verwendung auf Mängel überprüft werden. Werden Mängel bei der Prüfung festgestellt, darf das Gerät erst nach vollständiger Behebung der Mängel vom Arbeitnehmer in Betrieb genommen werden.

Beabsichtigt der Arbeitnehmer seine privaten Arbeitsmittel im Homeoffice zu verwenden, ist es für beide Vertragsteile empfehlenswert, eine konkrete Vereinbarung über die Verwendung sowie über die Tragung der Kosten mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Haftung für Schäden

Nicht selten kommt es vor, dass beim Arbeiten des Arbeitnehmers mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers oder mit den eigenen Arbeitsmitteln Brände entstehen. In diesen Fällen kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (kurz: DNHG) zum Tragen.

Keine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht für entschuldbare Fehlleistungen des Arbeitnehmers bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung. Dies bedeutet ganz einfach, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die Haftung für entstandene Schäden trägt.

Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Arbeitnehmers trifft den Arbeitnehmer die Haftung für das Zustandekommen der Schäden, wobei das Gericht den Ersatzanspruch des Arbeitgebers nach Billigkeit bei fahrlässigem Handeln des Arbeitnehmers mindern kann. Eine Haftung des Arbeitgebers wird wohl dann zu bejahen sein, wenn er die gesetzlich vorgesehenen Überprüfungen und Wartungsarbeiten der Arbeitsmittel unterlassen hat.

Hat der Arbeitnehmer alle Sicherheitsvorkehrungen beim Arbeiten im Homeoffice eingehalten, dann wird seine Haftung für die durch den Brand entstandenen Schäden wohl nicht in Betracht zu ziehen sein. Meistens verfügt der Arbeitgeber über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die die Schäden, die durch den Brand entstanden sind, im Falle des Eintritts seiner Haftung übernimmt. Besteht beim Arbeiten des Arbeitnehmers im Homeoffice eine Haushaltsversicherung des Arbeitnehmers, so deckt diese in vielen Fällen die durch den Brand verursachten Schäden ab.

Bereitstellen von Feuerlöscher und Rauchmelder im Homeoffice

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nach der Arbeitsmittelverordnung nicht verpflichtet, im Homeoffice Feuerlöscher und Rauchmelder dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dennoch dem Arbeitnehmer Feuerlöscher zur Verfügung stellt, muss dieser dafür sorgen, dass die Feuerlöscher in regelmäßigen Abständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden.

Ähnliche Beiträge

  • Neue Pflichten rund um gefährliche Arbeitsstoffe seit 03.12.2024

    Zum Beitrag
  • Neues Telearbeitsgesetz – was gilt ab 01.01.2025 als Arbeitsunfall?

    Zum Beitrag
  • Fluorierte Schaumlöschmittel (PFAS-Feuerlöscher) rechtzeitig ersetzen

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen