10.09.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1183982

Neues Telearbeitsgesetz – was gilt ab 01.01.2025 als Arbeitsunfall?

WEKA (kp)

Wann handelt es sich ab 01.01.2025 bei Telearbeit bei einem Unfall um einen Arbeits-, Wege- oder einen Freizeitunfall? Mit der Ausweitung der Telearbeit stellt sich diese Frage neu. Die Antworten darauf finden Sie in diesem Beitrag.

Das Telearbeitsgesetz tritt am 01.01.2025 in Kraft. Es schafft klare Kriterien dazu, wo Telearbeit geleistet werden kann, um als Telearbeit im arbeitsrechtlichen Sinne zu gelten. Immer unter der Voraussetzung, dass es mit dem Arbeitgeber vereinbart ist (mündlich ist ausreichend, schriftlich kann es empfehlenswert sein).

Dazu wurde neu geregelt, wann ein Unfall als Arbeitsunfall anzusehen ist. Für Arbeitnehmer hängt das zB davon ab, ob und in welchem Ausmaß man Rehabilitationsleistungen erhalten, eine Invaliditätsabgeltung sowie Invaliditätsrenten beziehen kann. Für Arbeitgeber ist damit verbunden, inwieweit ihre Fürsorgepflichten laut ASchG Geltung haben und welche Haftungsrisiken vorliegen.

Was gilt grundsätzlich als Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle laut § 175 Abs 2 ASVG sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit ereignen. Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus auch Arbeits- sowie Heimwege, sowie in diesem Zusammenhang zB Wege vom/zum Arzt, zur Abholung von Kindern, Einkäufe für Arbeitspausen, Fahrten zu Ausbildungsstätten bei Ausbildungen.

Wann liegt bei Telearbeit ein Arbeitsunfall vor?

Ob und wann ein Arbeitsunfall vorliegt, hängt ab 01.01.2025 laut § 175 ASVG davon ab, ob man zum Unfallzeitpunkt an einer „Örtlichkeit im engeren Sinn“ oder einer „Örtlichkeit im weiteren Sinn“ tätig war.

Unfall bei Örtlichkeiten „im engeren Sinn“

Örtlichkeiten im engeren Sinn sind:

  1. eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
  2. eine Wohnung eines nahen Angehörigen des Versicherten (inklusive Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder),
  3. Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, von den Versicherten selbst angemietete Büroräumlichkeiten).

Für die Fälle Falle 2 und 3 gibt es ein weiteres Kriterium:

  • der Arbeitsort ist zwischen Wohnort oder Arbeitsstätte gelegen, oder
  • die Entfernung vom Arbeitsort zur Wohnung entspricht der Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte.
  • Treffen alle Kriterien zu, dann gelten die Arbeitsorte als Arbeitsstätte. Unfälle sowie Wegunfälle im Zusammenhang mit der Tätigkeit in diesem Fall sind als Arbeitsunfälle im Sinne von § 175 ASVG Abs 2.

Unfall bei Örtlichkeiten „im weiteren Sinn“

Örtlichkeiten im weiteren Sinn sind alle Arbeitsorte, die nicht die obigen Kriterien erfüllen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei der Wahl des Arbeitsortes die Interessen der Arbeitnehmer überwogen haben. Unfälle gelten nicht als Arbeits-, sondern als Freizeitunfälle (ASVG § 175 Abs 1b).

Weitere Informationen

Telearbeitsgesetz

ASVG § 175 Arbeitsunfall

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