20.06.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1137952

Feuerversicherung: Was ist zu beachten?

Karin Zahiragic

Heutzutage gewinnt das Thema ,,Feuerversicherung“ immer mehr an Bedeutung. Dr. Karin Zahiragic erläutert, welche Schäden gedeckt sind und was Sie im Brandfall tun müssen.

Eine brennende Zigarette löst einen Brand in einer Wohnung im zehnten Wiener Gemeindebezirk aus. Ein Blitz hat in das Dach eines Einfamilienhauses im südlichen Burgenland eingeschlagen und einen Brand ausgelöst.

Es stellt sich dann die Frage, ob in solchen Fällen eine Feuerversicherung besteht. Die rechtliche Grundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (kurz: VersVG). Dieser Blogbeitrag beschäftigt sich mit dieser Frage eingehend.

Allgemeines

Bei der Feuerversicherung handelt es sich um eine spezielle Versicherung, die heutzutage im Privatbereich als auch im betrieblichen Bereich in so genannten Bündelversicherungen vorkommt. Dies hat zur Folge, dass mehrere Versicherungssparten (Feuer, Sturm, usw) in einer Polizze gebündelt werden. Der Abschluss einer Feuerversicherung bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer.

Das Versicherungsunternehmen haftet für den Schaden, welcher durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstanden ist.

Im Falle eines Brandes hat das Versicherungsunternehmen den Schaden zu ersetzen, der durch die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen entstanden ist, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses bildet. Das Versicherungsunternehmen hat auch den Schaden zu ersetzen, der beim Brand durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird. Dasselbe gilt auch bei einem Schaden, der dadurch entstanden ist, dass versicherte Sachen beim Brand abhandengekommen sind. Ebenso haften Versicherungsunternehmen für Schäden durch Explosion oder Blitzschlag.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht worden sind, die im Kriegsfall oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind. In diesen Fällen entfällt die Haftung des Versicherungsunternehmens.

Produkttipp:

Mehr zum Thema Feuerversicherung finden Sie im Reg 2 unserer Checklisten-Sammlung Brandschutz.

Was ersetzt die Feuerversicherung?

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Sparte Feuerversicherung abgeschlossen hat, umfasst der Ersatz des Versicherungsunternehmens in erster Linie Schäden, die durch einen Brand entstanden sind.

Es werden bewegliche Sachen (sogenannte,,Mobilien“) sowie unbewegliche Sachen (sogenannte,,Immobilien“) ersetzt. Hat der Versicherungsnehmer zusätzlich eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen, so umfasst der Ersatz auch betriebliche Umsatzausfälle durch vorübergehende Betriebsschließungen.

Daneben können noch weitere Schadensarten bestehen, die über eine derartige Feuerversicherung abgedeckt werden können.

Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen worden, so erstreckt sich die Feuerversicherung auch auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden sowie der in einem Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, oder die berufliche Tätigkeit am selben Ort ausüben.

Wie ist der Versicherungswert anzusetzen?

Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, der erforderlich ist, um Sachen gleicher Art anzuschaffen. Dabei ist der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebende Minderwert zu berücksichtigen.

Es kann auch bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart werden. Als Taxe gilt der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Abschlusses des Vertrages hat, außer sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich.

Bei Gebäuden gilt als Versicherungswert der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung, entsprechenden Betrages.

Wie ist vorzugehen, wenn der Versicherungsfall eintritt?

Grundsätzlich wird der Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles Genüge getan, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

Das Versicherungsunternehmen kann sich auf eine Vereinbarung, die eine Regelung über die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteil des Versicherungsnehmers vorsieht, nicht berufen.

Das Versicherungsunternehmen haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles für den Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht worden ist, lediglich bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme.

Fazit

Die Feuerversicherung, egal ob im beruflichen oder privaten Bereich, stellt eine sehr wichtige Versicherung dar. Im privaten Bereich ist der Schadensfall bereits von der Haushaltsversicherung oder Gebäudeversicherung abgedeckt. Im beruflichen Bereich stellt die Feuerversicherung für Unternehmen einen wichtigen Bestandteil der Betriebsversicherung dar. Es ist daher empfehlenswert, eine Feuerversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Ähnliche Beiträge

  • Pflichten des Betreibers von Brandmeldeanlagen – Änderungen bei der TRVB 123

    Zum Beitrag
  • Brandbekämpfung mit Schaumlöschanlagen: Neue TRVB 145 S regelt Anforderungen

    Zum Beitrag
  • Explosionen durch Acetylen vermeiden – was schreibt § 26 AM-VO vor?

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen