04.12.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1152551

Fluorierte Schaumlöschmittel (PFAS-Feuerlöscher) rechtzeitig ersetzen

Clemens Purtscher

Mehrere Verbote von fluorierten Löschschäumen (PFAS-Feuerlöscher) stehen bevor. Welche Einsatzbeschränkungen zu beachten sind und welche Alternativen es gibt, zeigt dieser Beitrag.

Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS, auch PFT, PFC, AFFF, FFFP etc) in Schaumlöschmitteln verursachen gravierende Umweltschäden, die aufgrund der niedrigen humantoxikologischen Richtwerte sowie der teils hohen Bioakkumulation in den Nahrungsketten mit sehr aufwendigen und kostspieligen Sanierungsverfahren beseitigt werden müssen. Dadurch ergibt sich für (Betriebs-)Feuerwehren eine gewisse Unsicherheit, inwieweit sie für mögliche resultierende Umweltschäden verantwortlich gemacht werden können.

Viele PFAS sind in der Umwelt nur schwer oder gar nicht abbaubar und wurden durch Flüsse und Meeresströmungen über die ganze Welt verteilt, so dass sie zB in den Lebern von Eisbären zu finden sind. Auch in Kläranlagen werden sie großteils nicht abgebaut. Anders als andere Schadstoffe lagern sie sich nicht ins Fettgewebe ein, sondern binden an Proteine im Blut oder reichern sich in Leber, Niere oder Gallenblase an.

Grundsätzlich sollten fluorhaltige Schaumlöschmittel daher nur in den Ausnahmefällen eingesetzt werden, wo fluorfreie Schaumlöschmittel nicht die erforderliche Wirkung zeigen. Fluorfreie Alternativen stehen aber für die meisten Anwendungen inzwischen zur Verfügung. Selbst Flughafenfeuerwehren stellen bereits auf fluorfreie Löschschäume um.

Hinweis:

Eine Erhebung des österreichischen Umweltbundesamtes im Jahr 2024 zeigte, dass trotz der großen Umwelt- und Gesundheitsgefahren das Wissen über PFAS in Feuerlöschschäumen bei den Anwendern sehr gering war. Es zeigte sich auch, dass PFAS-haltige Schaumfeuerlöscher nicht nur auf Flughäfen, sondern ua auch in Krankenhäusern, Pflegewohnhäusern, Schulen und Behördengebäuden vorhanden sind – häufig ohne, dass sich die betroffenen Personen dessen bewusst sind.

Bereits verbotene Substanzen

Vollständig in der EU verboten sind Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) seit mehr als 10 Jahren sowie seit 2020 bzw 2023 auch Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluorcarbonsäuren mit einer Kettenlänge von 9 bis 14 Kohlenstoffatomen im Molekül (C9-C14 PFCA). Bis zum 4.7.2025 können C9-C14 PFCA noch eingesetzt werden, wenn das Löschwasser vollständig aufgefangen werden kann. Das Verbot von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) trat am 28. August 2023 in Kraft. Undecafluorhexansäure (PFHxA) und verwandte Substanzen dürfen ab dem 10. April 2026 nicht mehr in Löschschäumen verwendet werden (ausgenommen im Rahmen des Einsatzes von Feuerwehren gemäß der EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen). Die Verbote gelten auch für die Salze und Vorläufersubstanzen dieser Stoffe, die ebenfalls in Löschschäumen enthalten sein können.

Vorhandene Schaumlöscher mit verbotenen Substanzen müssen einer einschlägigen Fachfirma zur fachgerechten Entsorgung übergeben werden.

Bevorstehende Beschränkungen

Für das Jahr 2024 kündigt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ein De-facto-Verbot von PFAS in Löschmitteln an. Danach müsste ein Einsatz PFAS-haltiger Feuerlöschschäume legitimiert werden, was angesichts verfügbarer fluorfreier Alternativen kaum möglich sein dürfte. Und selbst dann dürfen PFAS-haltige Feuerlöscher nur zum Löschen von Flüssigkeitsbränden (Brandklasse B) eingesetzt werden. Für Brände der Brandklasse A wären also gesonderte Feuerlöscher bereitzustellen.

Für PFAS-haltige Feuerlöschschäume müssen die Betreiber einen standortspezifischen Managementplan erstellen, welcher wiederum umfangreiche Vorgaben zu erfüllen hat und jährlich aktualisiert werden muss.

Kennzeichnung

Alle fluorhaltigen Feuerlöscher müssen künftig mit dem deutlich sichtbaren Hinweis „WARNUNG: enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)“ versehen werden. Bisher tragen die meisten PFAS-haltigen Schaumfeuerlöscher keine Kennzeichnung und auch die Sicherheits- und Produktdatenblättern geben oft keine Auskunft über das Vorhandensein von Fluortensiden im Schaummittel. Wenn Sie nicht wissen oder nicht sicher sind, ob ein Feuerlöscher fluorierten Löschschaum enthält und daher unter die Kennzeichnungspflicht fällt, kontaktieren Sie den Hersteller.

Besser aber, als einen betroffenen Feuerlöscher bis zu dessen Einsatzverbot zu kennzeichnen, ist es freilich, gleich auf fluorfreie Alternativen umzusteigen.

Hinweis:

Schaumfeuerlöscher mit folgenden Löschmittelbezeichnungen enthalten jedenfalls PFAS:

  • BSX233 (oder SP-118/10)
  • Forafac® 1203 (oder PL-7/03)
  • BAVAL S 20 EXTRA (SP 84/12)
  • Sthamex/A3F 1 % F-15 (oder AFFF SC1, SP 13/05)
  • AFFF Aer-O-Water®C6 3EM 3 % AFFF 3 % (oder PL-3/98)
  • AFFF SC6 (KB 133/13)
  • Glorilight (oder AFFF-XHP, PL-12/02); Glorilight Plus
  • Neufoam eco AP
  • JoMiX B; JoMix BS
  • TOTALON Ultra
  • Furex Forte F (SP-159/12)
  • MG 3-60
  • ECOCARE Basic; ECO SAFE 160; ECOCARE 1095

Diese Aufzählung ist aber keineswegs abschließend, sondern enthält nur Beispiele.

Umstellung

Nach Inkrafttreten des Verbots haben Betreiber eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um von Fluorfeuerlöschern auf fluorfreie Alternativen umzustellen. Wichtig ist zunächst sowohl in ökologischer als auch in ökonomischer Hinsicht, dass schon jetzt keine PFAS-haltigen Feuerlöscher angeschafft oder neu befüllt werden, denn diese müssten schon weit vor dem Ende ihrer Nutzungsdauer abermals kostenaufwendig ausgetauscht oder umgerüstet werden.

Welche Alternativen zum Einsatz kommen können, hängt zunächst von den im Betrieb gemäß Gefährdungsbeurteilung oder Brandschutzkonzept abzudeckenden Brandklassen ab. Wo nur die Brandklasse A gegeben ist, wie in vielen Büros und Verkaufsräumen, können Schaumlöscher durch normale Wasserlöscher oder durch leistungsstärkere Feuerlöscher mit Effektiv-Salzlösung auf Wasserbasis ersetzt werden. Diese gelten als biologisch abbaubar und daher umweltverträglich und löschen zuverlässig auch schmelzende Kunststoffgegenstände.

Wo Brandklasse B ein Thema ist – also in Bereichen, in denen mit größeren Mengen brennbarer Flüssigkeiten gearbeitet wird –, kann auf CO2-Feuerlöscher umgestellt werden, die nahezu rückstandslos löschen. Im Gegensatz dazu verursachen ABC-Pulverfeuerlöscher bei einem Löscheinsatz starke Verschmutzungen und Schäden. Die Auswahl des Löschers muss sich auch nach der spezifischen Situation einer potenziellen Personengefährdung durch die unterschiedlichen Löschmittel richten.

An fluorfreien Schaumlöschmitteln sind für Brände mit (schmelzenden) Feststoffen und für Brände nicht-polarer (nicht wassermischbarer) Flüssigkeiten mit einer Flüssigkeitstiefe von weniger als 25 mm Mehrbereichsschaummittel bzw synthetische Schaummittel (MBS oder S) geeignet. Für Brände polarer (wassermischbarer) Flüssigkeiten derselben Dimension sind ebenfalls MBS oder S geeignet, aber nur mit dem Zusatz AR (alkoholbeständiges Schaummittel, polare Flüssigkeiten zerstören den Schaum nicht).

Für großflächige Brände nicht-polarer Flüssigkeiten mit einer Flüssigkeitstiefe von mehr als 25 mm (zB Tankbrände) sind MBS oder S mit Löschleistungsstufe IA/IB, IIA/IIB geeignet. Bei polaren Flüssigkeiten ist wiederum auf den Zusatz AR zu achten.

Auch manche fluorfreie Schaumlöschmittel können akute Umweltschäden verursachen, da Tenside generell eine hohe akute Toxizität für Fische aufweisen. Hierzu ist das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Löschmittels zu beachten. Eine direkte Einleitung von Löschschaum in ein Oberflächengewässer oder in den Boden ist daher unabhängig vom Schaummittel unbedingt zu vermeiden.

Umrüstung

Grundsätzlich sind in Bezug auf eine Umrüstung das Alter der Feuerlöscher, der Kosten-Nutzen-Faktor sowie die sich gegebenenfalls verändernde Brandklasseneignung oder Löschleistung zu berücksichtigen.

Ob sich Feuerlöscher von fluorhaltigem Schaum auf fluorfreie Löschmittel umrüsten lassen, hängt vom Feuerlöschertyp und vom Hersteller ab. Es lohnt sich daher, mit dem Hersteller Kontakt aufzunehmen. In der Regel wird er eine für die jeweilige Betriebssituation passende Umrüstungsvariante anbieten können.

Entsorgung

PFAS-haltige Schaumfeuerlöscher sind als gefährlicher Abfall eingestuft. Sie müssen daher mit Begleitschein an Abfallsammler bzw -behandler übergeben werden, die zur Übernahme gefährlicher Abfälle bzw (potentieller) POP-Abfälle befugt sind.

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