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25.07.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1178988

Unterweisung und Unterweisungspflicht in der Arbeitssicherheit

Christian Schenk - Brigitte-Cornelia Eder - Redaktion WEKA

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schreibt Unterweisungen für Arbeitnehmer vor. Wie diese auszusehen haben, ist in vielen Detailvorschriften geregelt.

Eine ausreichende und verständliche Unterweisung (Sicherheitsunterweisung) stellt, ebenso wie die Information der Arbeitnehmer, eine wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Unterweisungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sicherheitsvertrauenspersonen oder ein Betriebsrat bestehen. Es sind jedenfalls die betroffenen Arbeitnehmer zu unterweisen, nicht die Arbeitnehmervertreter.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 14 ASchG) enthält die allgemeinen Grundsätze über die Unterweisung. Darüber hinaus sind Unterweisungspflichten in Vorschriften zu bestimmten Arbeitsgebieten festgeschrieben, etwa in der Bauarbeiterschutzverordnung (§ 154 BauV) für Bauarbeiten, in der Arbeitsmittelverordnung (§ 5 AM-VO) oder der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (§ 12 Abs 2 VbA).

Eine Unterweisungspflicht besteht grundsätzlich nicht nur bei offensichtlich gefährlichen Aufgaben wie bei Arbeiten mit Absturzgefährdung oder bei handwerklichen Tätigkeiten wie etwa Schweißen oder Schleifarbeiten, sondern auch bei vermeintlich harmlosen Aufgaben, wie etwa Bildschirmtätigkeiten.

Inhalt der Unterweisung

Für Unterweisungen (Sicherheitsunterweisungen) am Arbeitsplatz sind gewisse Grundsätze vorgeschrieben:

  • Die Unterweisung muss alle für die betroffenen Arbeitnehmer relevanten Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abdecken.
  • Umfang und Inhalt der Unterweisung hängen einerseits von den bestehenden Gefahren, andererseits von der Ausbildung und den Erfahrungen der betroffenen Arbeitnehmer ab.
  • Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Arbeitnehmer ausgerichtet sein.
  • Sie darf sich nicht nur auf den „Normalbetrieb“ beziehen, sondern muss auch Wartung, Reinigung, absehbare Betriebsstörungen, das Verhalten im Brandfall etc umfassen.
  • Es sind jedenfalls die betroffenen Arbeitnehmer zu unterweisen, nicht die Arbeitnehmervertreter (wie Sicherheitsvertrauenspersonen).

Besondere Unterweisungspflichten

Besondere Unterweisungspflichten gelten für bestimmte Tätigkeiten, etwa für Sprengarbeiten (§ 4 Abs 1 Z 5, § 19 Abs 2 SprengV), bei Arbeiten mit Lärm und Vibrationen (§ 8 Abs 1 Z 1–7 der Verordnung Lärm und Vibrationen, VOLV) oder bei Asbestexposition (§ 25 Abs 2 Z 1–7 Grenzwerteverordnung 2011). Auch für bestimmte Arbeitsstoffe gibt es spezielle Unterweisungspflichten, die dann greifen, sobald eine Exposition mit diesem Arbeitsstoff denkbar ist; so gilt etwa seit 2023 eine Schulungspflicht beim Einsatz von Diisocyanaten.

Spezielle Unterweisungspflichten gelten auch für Lehrlinge.

Planung und Durchführung der Sicherheitsunterweisungen

Eine Unterweisung (Sicherheitsunterweisung) muss jedenfalls erfolgen

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

Für jede Unterweisung gilt:

  • Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen.
  • Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen (Aufzeichnungen führen, zB Protokolle über eine Instruktion samt Teilnehmerliste).
  • Die Unterweisung kann durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn er die notwendigen Kenntnisse hat, oder durch geeignete Arbeitnehmer oder geeignete externe Personen.
  • Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen.
  • Bei der Planung und Organisation der Unterweisung sind der Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen. Wenn keine solchen Arbeitnehmervertreter bestehen, sind alle Arbeitnehmer zu beteiligen.
  • Bei der Organisation der Unterweisung und der Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu beteiligen.

Besondere Unterweisungspflichten bestehen zu folgenden Bereichen:

  • Zugang zu Gefahrenbereichen
  • Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
  • Handhabung von Lasten, Persönliche Schutzausrüstung, Bildschirmarbeit
  • Bauarbeiten
  • Explosionsfähige Atmosphäre
  • Lärm und Vibrationen

Schriftliche Anweisungen

Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Auch bei schriftlichen Anweisungen gilt natürlich, dass sie dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein müssen und Form und Sprache für die Arbeitnehmer verständlich sein müssen.

Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Anweisungen bzw Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls auch am Arbeitsplatz auszuhängen. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen ist auch zu klären, für welche Arbeitsplätze bzw Arbeitsvorgänge solche Anweisungen notwendig sind. Teile des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes können bei entsprechender Gestaltung als Anweisung genutzt werden.

Wie eine geeignete Betriebsanweisung aussehen kann, können Sie beispielhaft unserer Muster-Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) entnehmen.

Unterschiede zwischen Schulung und Unterweisung

Unter einer Schulung ist normalerweise das Zusammenfassen mehrerer Personen zu verstehen, denen man verschiedene Inhalte beibringen möchte. Meistens geht es bei einer Schulung um Wissensvermittlung, die praktische Umsetzbarkeit ist zumeist nachrangig (gewollt oder ungewollt, denn bei reinem Frontalvortrag fast nicht möglich). Im betrieblichen Kontext kann es sich bei der Schulung um eine Ausbildung für neue Aufgaben oder um eine Weiterbildung über die schon vorhandene Ausbildung hinaus handeln, zur Vertiefung oder Erweiterung des schon vorhandenen Wissens handeln.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) legt fest, dass Unterweisungen durchgeführt werden müssen. Wie diese im Detail aussehen müssen, ist jedoch nicht genau definiert. Allgemein gesagt zielt die Unterweisung vor allem auf verhaltens- und handlungsbezogene Anweisung ab und ist eine besondere Form der Schulung. Sie bezieht sich auf einen konkreten Arbeitsplatz bzw auf einen konkreten Aufgabenbereich des Mitarbeiters. Inhalt ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz.

Viele Arbeitgeber vermischen die Begriffe Unterweisung und Schulung. Der größte Unterschied zu einer einfachen Schulung ist die nachweisliche Kontrolle der Unterwiesenen. Ansonsten ist die Vorgehensweise ident.

Folgende Punkte sind bei Unterweisungen zu beachten:

  1. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen
  2. Nachweislich sein
  3. Erforderlichenfalls müssen geeignete Fachleute herangezogen werden

Besonders der Punkt „nachweislich“ bereitet in der Praxis recht häufig Schwierigkeiten. Viele Unternehmen meinen, mit einer Unterschrift ist alles erledigt. Leider ist dem nicht so. Die Nachweislichkeit wird in der Regel so interpretiert, dass sich das Unternehmen davon überzeugen muss, dass die unterwiesenen Arbeitnehmer die Inhalte auch verstanden haben. Dies kann nur durch eine Art Befragung oder eine Kontrolle des Arbeitsvorganges wirklich sichergestellt werden. Ein sinnvoller Weg sind Verständnis-Checklisten, die den unterwiesenen Stoff in der Art eines Multiple-Choice-Testes abfragen.

In der Praxis verlangt die Unterweisung jedenfalls ein gewisses zwischenmenschliches Fingerspitzengefühl, insbesondere dann, wenn Non-Compliance auftritt, Sicherheitsanweisungen also ignoriert oder lächerlich gemacht werden.

Intervalle der Unterweisung

Nach der erfolgreichen Erstunterweisung müssen die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen wiederkehrend unterwiesen werden. Dabei stellt sich die Frage nach dem notwendigen Intervall für diese wiederkehrende Unterweisung.

In § 4 Abs 3 des ASchG ist festgelegt: „Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.“

In einigen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz findet man konkret vorgeschriebene Intervalle, die nicht überschritten werden dürfen. So ist etwa in der Bauarbeiterschutzverordnung (§ 154) dezidiert geregelt, dass die Unterweisung zumindest einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang, zu wiederholen ist. Auch das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) sieht ein maximales Intervall von einem Jahr für Unterweisungen vor.

Im Allgemeinen sind die Unterweisungsintervalle aber im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ASchG) festzulegen. Viele Unternehmer sind der Meinung, dass man nur einmal pro Jahr – und nicht notwendigerweise öfter – zu unterweisen hat. Das ist aber nicht richtig. Die entsprechenden Intervalle sind im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung aufgrund des effektiven Gefahrenpotenzials und der konkreten betrieblichen Situation festzulegen!

Im Rahmen dieser Evaluierung sind auch die besten Voraussetzungen gegeben, die konkreten Unterweisungsintervalle für die einzelnen Tätigkeiten festzulegen, dies ist in Abs 3 des § 4 auch so vorgesehen. Die Überlegungen, warum ein bestimmtes Unterweisungsintervall gewählt wurde, sollten in jedem Fall auch nachvollziehbar und dokumentiert sein.

Über die tatsächliche Angemessenheit eines festgelegten Intervalls wird in letzter Konsequenz – zB nach einem schweren Arbeitsunfall – bei Gericht entschieden.

Praxistipp:

Im Zweifelsfalle sollte in jedem Fall eher ein kürzerer als ein längerer Zeitraum zwischen zwei Unterweisungen gewählt werden.

Auch wenn Unterweisungsintervalle festgelegt wurden: Bei festgestelltem Fehlverhalten ist in jedem Fall unverzüglich mit einer Anlassunterweisung zu reagieren. In diesem Fall ist es letztlich unerheblich, ob es sich um einen gut ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeiter oder um einen Hilfsarbeiter handelt – Fehlverhalten ist Fehlverhalten. Auch das Argument „das hat er ja eigentlich gewusst“ greift zu kurz, wenn sich Arbeitnehmer – trotz besseren Wissens – falsch und sich oder andere gefährdend verhalten.

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