08.02.2022 | Bau & Immobilien | ID: 1109942

Baustellenkoordination – Was zählt zu den Pflichten?

Manfred Frühwirth - WEKA (kre)

Während der Ausführungsphase ist der Baustellenkoordinator die zentrale Figur für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes auf der Baustelle. Er muss die Zusammenarbeit aller auf der Baustelle Beschäftigten organisieren. Was genau sind seine Pflichten?

Für Baustellen, auf der Arbeitnehmer von zumindest zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind oder sein werden, müssen Koordinatoren bestellt werden. Während der Planungskoordinator schon sehr früh eingeschaltet werden muss, um unter anderem bereits für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes zu sorgen, ist der Baustellenkoordinator während der Ausführungsphase dafür zuständig.

Das heißt der Baustellenkoordinator hat durch eine umfassende Organisation, Koordination und Kontrolle für die Sicherheit und die Gesundheit aller Beschäftigten auf der Baustelle zu sorgen. Um dies zu garantieren, sind im Baustellenkoordinationsgesetz (BauKG) und in der ÖNORM B 2107-1:2016-04-01 unter anderem folgende Aufgaben und Pflichten festgelegt:

Koordination

Die Aufgabe der Koordination beinhaltet, dass der Baustellenkoordinator die Arbeiten unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes so zu organisieren hat, dass keine gegenseitigen Gefährdungen der ausführenden Unternehmen zwischen den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern der einzelnen Arbeitgeber auftreten.

Zum Beispiel:

  • Arbeiten verschiedener Arbeitgeber dürfen nicht übereinander ausgeführt werden, sofern die Arbeitsstelle nicht entsprechend gesichert wird, etwa durch ein Schutzdach.
  • Während Schweißarbeiten dürfen gleichzeitig keine Arbeiten durchgeführt werden, bei denen entzündliche Arbeitsstoffe verwendet werden.
  • Wenn mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet wird, dürfen in diesem Bereich nur die für diese Arbeit unbedingt erforderlichen Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Kontrolle

Die Kontrolle der Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Baustelle, ist ebenfalls ein Aufgabenbereich des Baustellenkoordinators. Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz schreibt allerdings nicht vor, wie der Baustellenkoordinator die Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit zu kontrollieren hat. Der Baustellenkoordinator muss allerdings nach § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handeln. Das heißt der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass die Arbeitgeber das STOP-Prinzip und somit die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf der Baustelle auch tatsächlich umsetzen.

Im Sinne der bereits vorhandenen Literatur und Judikatur der Höchstgerichte, ergibt sich, dass der Baustellenkoordinator seine Kontrollpflicht durch Baustellenbesichtigungen zu erfüllen hat. Die Häufigkeit der Kontrollen ergibt sich dabei aus der Notwendigkeit auf der Baustelle präsent zu sein. Die Besichtigungsintervalle sind daher entsprechend dem Bauvorhaben sowie dem Baufortschritt vom Baustellenkoordinator anzupassen.

Zusammenarbeit

Der Baustellenkoordinator muss die Zusammenarbeit aller auf der Baustelle Beschäftigten organisieren. Dazu gehören unter anderem der Bauherr, die ausführenden Unternehmen und die Selbstständigen.

Das heißt ein Baustellenkoordinator muss sich nicht nur mit den Hauptauftragnehmern oder einem Generalunternehmen abstimmen, sondern muss aktiv mit jedem einzelnen Arbeitgeber, auch wenn dieser der Sub-, Sub-, Subunternehmer des Hauptauftragsunternehmers ist, in Kontakt treten und diesen bei der Zusammenarbeit einbinden.

Informationspflicht

Die Informationspflicht des Baustellenkoordinators umfasst zwei Aspekte:

  1. Der Baustellenkoordinator hat dafür zu sorgen, dass die einzelnen Arbeitgeber sowie die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zeitgerecht die erforderlichen Informationen erhalten.
  2. Bei der Feststellung von Gefahren hat der Baustellenkoordinator unverzüglich den Arbeitgeber und den Bauherrn (oder Projektleiter) zu informieren. Wenn die Information an den Arbeitgeber, den Bauherrn (oder Projektleiter) nicht zur Beseitigung der Gefahren für die Arbeitnehmer geführt hat, so hat der Baustellenkoordinator das Recht, sich an das zuständige Arbeitsinspektorat zu wenden. Dieses Recht wird einhellig als Pflicht gesehen.

Anpassung SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten

Die vom Planungskoordinator in der Vorbereitungsphase erstellten Dokumente für die Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle (SiGe-Plan) und für die spätere Nutzung (Unterlage für spätere Arbeiten) sind vom Baustellenkoordinator in der Ausführungsphase des Bauvorhabens anzupassen, falls es im Zuge des Projektes zu relevanten Änderungen kommt.

Eine „willkürliche“ Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ist allerdings nicht zulässig. Der Baustellenkoordinator kann nicht nach Gutdünken Schutzmaßnahmen, die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vom Planungskoordinator festgeschrieben wurden, abändern. Außerdem dürfen die Änderungen nicht zu einer Verringerung des Schutzniveaus führen. Das bedeutet, dass der Baustellenkoordinator beim Ändern von Schutzmaßnahmen darauf zu achten hat, dass die geänderte Schutzmaßnahme gegenüber der ursprünglichen Schutzmaßnahme zumindest einen gleichwertigen Schutz bietet.

Fernhalten von Unbefugten

Eine weitere Verpflichtung, die den Baustellenkoordinator trifft, ist das Fernhalten von Unbefugten. Unbefugte sind all jene, die keine legale Aufgabe auf der Baustelle haben. Ein Schild an einem Baustellenzugang mit der Aufschrift „Baustelle betreten verboten – Eltern haften für ihre Kinder“ ist entsprechend der Judikatur nicht ausreichend. Als üblicherweise ausreichend, hat sich in der Praxis ein zwei Meter hoher Bauzaun rund um die Baustelle als Maßnahme etabliert.

Die konkret zu treffenden Maßnahmen, um Unbefugte fernzuhalten, werden aber auch von den Rahmenbedingungen abhängen. So kann es im Einzelfall auch Sinn machen, den Bauzaun durchgriffsicher herzustellen.

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