04.11.2022 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1125791

Gemeinden können steigende Energiekosten dank EEG und PV-Dachanlagen abfedern

WEKA (cva)

Zahlreiche Gemeinden in Österreich nutzen die Möglichkeiten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes und beteiligen sich mit kommunalen Photovoltaikanlagen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG).

Im Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) ist festgelegt, dass eine EEG aus erneuerbaren Quellen Energie erzeugen, die eigeneerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen darf. Dazu zählt auch Strom, den Photovoltaikanlagen auf kommunalen Gebäuden erzeugen.

Besonders durch die im EAG verankerten Förderungen (Investitionszuschuss und Marktprämie) hat der Gesetzgeber in diesem Jahr starke Anreize zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden gesetzt (im Gegensatz zu Freiflächenanlagen). Besondere finanzielle Anreize speziell für Gemeinden bieten Förderungen auf Landesebene beispielsweise in Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark. So kann das Investitionsrisiko für die Errichtung einer PV-Anlage abgemildert werden und der Betrieb von PV-Anlagen auf den Dächern von Schulen, Bauhöfen, Feuerwehrhäusern oder Gemeindebauten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der Gemeindehaushalte leisten.

Netzzugang für EEG

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf sich des öffentlichen Netzes bedienen, muss aber innerhalb des Konzessionsgebiets eines Netzbetreibers liegen. EEG sind damit auf den lokalen oder regionalen Nahbereich beschränkt:

  • Lokaler Bereich: Die Teilnehmer einer lokalen Energiegemeinschaft müssen über die Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) innerhalb eines Trafostationsgebiets miteinander verbunden sein.
  • Regionaler Bereich: Die Einbeziehung der Netzebene 4 (ausschließlich die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und Netzebene 5 zwischen mehreren Trafostationen bestimmt den regionalen Bereich.

Diese Unterscheidung bestimmt die Höhe der Netzkosten. Im lokalen Nahebereich werden die Netzentgelte deutlich reduziert (lokaler Ortstarif). Für den regionalen Bereich werden die Netzentgelte etwas weniger vergünstigt.

Gemeinden als Mitglieder von EEG

Grundsätzlich kommen als Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

  • natürliche Personen,
  • Gemeinden,
  • Rechtsträger von Behörden auf lokale Dienststellen,
  • Klein- und Mittelbetriebe (KMU) und
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts

in Betracht. Voraussetzung ist, dass sich eine Erneuerbare Energie-Gemeinschaft aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zusammensetzen muss.

Als Organisationsformen kommen

  • der Verein,
  • die Genossenschaft,
  • die Personen- oder Kapitalgesellschaft oder
  • eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit

in Betracht.

Als Eigentümer der Erzeugungsanlage kommen die Gemeinschaft selbst, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Dritte in Betracht. Der Gemeinschaft kommt aber die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen zu. Davon ausgenommen ist der Eigenverbrauch von Mitgliedern, die eine Erzeugungsanlage einbringen.

Hinzukommt, dass sich die Erneuerbare Energie-Gemeinschaft für die Betriebsführung und Wartung eines externen Dritten bedienen kann.

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