11.12.2024 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1190127

Haftung der Gemeinde: Tod in der Klamm

WEKA (red)

Ein tragischer Unfall mit Todesfolge auf einem Wanderweg in einer Klamm wirft komplexe Fragen zur Haftung und Schadenersatzzahlungen von Gemeinden auf.

Sachverhalt

Am Rand einer Klamm löste sich ein Baumstück, stürzte über die steil abfallende Felswand auf einen Wanderweg und traf dort ein Kind schwer am Kopf, das infolge der Verletzungen verstarb. Die Ursache des Baumabbruchs war ein starkes Gewitter mit heftigem Regen und Sturmböen am Vortag des Unfalls. Etwa drei Monate vor dem Vorfall hatte die Gemeinde eine jährliche Sichtbegehung durchführen lassen. Im Bereich der Geländekante oberhalb des Klammwegs, wo sich der abgestorbene Baumstumpf mit dem am Unfalltag herabgestürzten Baumstück befand, waren jedoch weder Forstarbeiten noch Kontrollen möglich. Diese Stelle kann im Rahmen einer Sichtbegehung nicht erreicht werden.

Am Eingang zur Klamm wiesen Schilder darauf hin, dass der Weg als „Alpiner Klammweg“ gekennzeichnet ist und „Begehung auf eigene Verantwortung“ erfolgt.

Entscheidung des OGH: Haftet die Gemeinde?

Der Oberste Gerichtshof (vgl 3Ob100/24p) hat in diesem Fall eine Haftung der Gemeinde gem § 1319a ABGB verneint. Nach § 1319a ABGB fallen unter den Begriff des Weges alle angelegten Wanderwege, alpinen Steige und versicherten Klettersteige.

Eine Haftung des Wegehalters besteht nur bei grober Fahrlässigkeit. Unter grober Fahrlässigkeit im Sinn des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.

Im vorliegenden Fall hat sich jedoch ein „typisches“ Risiko verwirklicht, das mit einem Weg durch eine alpine Klamm, umgeben von steilen und teilweise überhängenden Felswänden, grundsätzlich verbunden ist. Dieses Risiko unerwartet herabfallender Steine oder Pflanzenteile ist jedem Benutzer eines solchen Weges, auch wenn er ortsunkundig ist, ohne besonderen Warnhinweis erkennbar. Das Unterlassen einer spezifischen „Warnung“ vor den allgemein bekannten „Gebirgsgefahren“ stellt keinen Mangel dar.

Den Eltern des Kindes stehen daher weder Schmerzengeld für ihren Verlust noch Ersatz für Begräbnis- und Behandlungskosten zu.

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